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Zwischen Schultheiß, Richter und Gemeinden der drei Dörfer Empfingen, Fischingen und Betra als Klägern einerseits und dem Grafen Christoph zu Tengen als Inhaber der Herrschaft Wehrstein, Beklagtem, andererseits bestanden Streitigkeiten. Obwohl laut ergangener Zitation und Ladung ein Tag vor kaiserlichem Statthalter und Regenten der oberösterreichischen Lande angesetzt gewesen ist, hat Schweikhardt Freiherr zu Gundelfingen, kaiserlicher Rat, als Kommissar beider Parteien und dazu Hans Haller, Bürgermeister, und Martin Fischer, des Rats zu Rottenburg, sowie Georg Eberhardt und Hans Hettinger, beide Bürgermeister zu Horb, als Beisitzer auf den 18. August 1531 (Freitag nach Mariä Himmelfahrt) vor sich geladen, die Parteien gegeneinander verhört und nach langer Unterhandlung gütlich verglichen: 1. Die Untertanen der drei Flecken sollen für den Frondienst ihrem Herrn, dem Grafen Christoph von Tengen, zehn Jahre lang jährlich auf Martini gen Wehrstein 140 Gulden (den Gulden zu 61 kr) entrichten. Jeder, der Roß, Wagen oder Karren hat, soll jährlich eine Fahrt Holz gegen Wehrstein fahren; die Taglöhner, die weder Roß noch Karren haben, sollen ein Klafter Holz hauen. Nach Ablauf der zehn Jahre soll wieder gefront werden 2. Den Leibfall betr.: Wenn einer Gut im Wert von 100 oder mehr Pfund Heller hinterläßt, sollen dem Grafen von jeden 100 Pfund 1 Pfund 10 Schilling Heller Rottenburger Währung gegeben werden. Wenn sie sich über den Todfall nicht vergleichen können, soll das hinterlassene Hab und Gut dem Schultheißen und Gericht glaubhaft angezeigt und dann durch diese "gemäßigt" werden. Wenn ein Eheteil vor dem anderen stirbt, soll vom Hab und Gut die Hälfte "gefallt" werden 3. Die Weiden sollen von beiden Teilen nach altem Herkommen gebraucht werden, doch sollen die Weiden für Schafe 14 Tage vor Georgi und für Vieh auf Georgi gebannt werden 4. Graf Christoph und seine Erben dürfen den Friedbruch strafen 5. Graf Christoph und seine Erben mögen die Untertanen nach altem Herkommen und Gebrauch gnädig bedenken betr. die Büchse zu tragen, eine Gemeinde zu halten und in die freie Pirsch zu gehen 6. Brautleute, die in der Obrigkeit des Grafen heiraten, sollen dem Grafen nur noch eine Scheibe Salz geben 7. Wenn dem Grafen vom Kaiser eine Reichshilfe wegen der Herrschaft Wehrstein auferlegt wird, soll der Graf seine Untertanen zu Empfingen, Fischingen und Betra so halten wie andere Grafen und Herren des Reiches ihre Untertanen 8. Zur "Hilfe" die dem Grafen Christoph neulich laut eines kaiserlichen Mandats auferlegt wurde, sollen die Untertanen zu Empfingen, Fischingen und Betra samt Dettensee ihm 40 Gulden (jeden Gulden zu 15 Batzen) binnen 14 Tagen bezahlen 9. Weitere Ungnade und Widerwillen zwischen beiden Parteien sollen hiermit abgetan sein

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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