Die vier rheinischen Kurfürsten, Jakob von Mainz, Hermann IV. von Köln, Jakob II. von Trier, alle Erzbischöfe und Erzkanzler etc., sowie Kurfürst Philipp von der Pfalz verkünden allen Kaufleuten, Handeltreibenden und Gewerbetreibenden, die ihre Lande und besonders den Rheinstrom für Gewerbe und Kaufmannschaften gebrauchen, eine gemeinsam beschlossene Rheinordnung. Vorausgegangen waren Artikel, die dieselben oder ihre Vorgänger bereits zur Befriedung des Rheins zeitlich befristet beschlossen hatten. Um diese zu erneuern und angezeigten Mängeln und Beschwerden zu begegnen, haben sie sich in nachfolgender Weise vereinigt: [1.] Soweit ihre Obrigkeit und ihr Gebiet den Rhein und seinen Leinpfad betreffen, werden sie es nicht gestatten, dass jemand an Hab und Gut angegriffen, aufgehalten, beleidigt, beschädigt oder bekümmert werde - weder mit oder ohne Gerichtsbeschluss, in oder außerhalb von Fehden oder wie auch immer. Stattdessen werden sie die Kauf- und Schiffleute, die die üblichen Zölle entrichten, schützen, schirmen und handhaben. [2.] Dazu gewähren sie diesen auf ihr Ansinnen hin Fürsprache und Geleit. Sollte jemand unter diesem Geleit stehend einen Schaden oder Beschwernis erleiden, wollen sie mit Rat und Hilfe beistehen; wenn dies nicht ausreicht, soll der Fürst, in dessen Gebiet die Beschädigung geschehen ist, ohne Widerrede oder Verzug für eine angemessene Erstattung sorgen. [3.] Zur Erleichterung der Kauf- und Handelsleute gibt es näher genannte Zollnachlässe auf Elsässer Wein, Genfer Gut, englische Wollsäcke und weitere Waren, wobei nach Schiffstyp zwischen Tannenschiffen ("dennen") und ungedeckten Schiffen einerseits und schwarzen Schiffen [mit mehr Tiefgang] anderseits unterschieden wird. [4.] Darüber hinaus sollen die Kauf- und Schiffsleute nicht beschwert werden. Es soll auch kein Zoll erhöht oder neuer Zoll errichtet werden. [5.] Die Zölle sind mit redlichen und verständigen Zollschreibern, Beschauern, Nachbeschauern und Zollknechten zu versehen, die keine Geschenke oder "Miet" annehmen, keine gemeinsamen Anteile mit den Kauf- und Schiffsleuten haben und auch nicht selbst Kaufmannschaft betreiben dürfen. Bei Zuwiderhandlungen sollen sie an Leib und Gut gestraft werden. [6.] Das was einem Schiffmann, Kaufmann oder Gewerbetreibenden von einem Kaufmann geliefert würde, soll unverletzt bleiben gelassen werden. [7.] Zur Beständigkeit und Handhabung dieser Rheinstromordnung sollen sich bevollmächtigte Räte der Kurfürsten, die Zollschreiber und Beschauer jährlich auf St. Jakob [= 25.7.] zu Boppard zu einem Kapitel einfinden. Dort sollen sie auch Klagen behandeln und angemessen strafen und richten. [8.] Wenn einer Waren und Güter, die traditionell auf den Rheinstrom gehören, auf andere Straßen bringt und dort eine Beschädigung oder Beschwerung erleidet, wollen ihm die Kurfürsten dafür nichts schuldig sein.