Verordnung, dass die Ex-Laienbrüder der Jesuiten, oder anderen aufgehobenen Orden, insoweit sie Gelübte haben, und Pensionen in Facultate testanti mit den Ex-Nonnen und Ex-Mönchen gleichgehalten, mithin zu all diesem - wenn sie ab intestato verstarben, oder ihre letztwillige Disposition auf ausländische Erben lautet - die gesetzmäßige intestato-Erb-Folge Platz zu greifen habe. In Ermangelung eigener in k.k. Erblanden befindlicher Verwandten aber die Erbschaft dem Fiskus heimfallen solle

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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