Hans von Flersheim, Amtmann zu Kaiserslautern, und Ort von Weingarten, Amtmann zu Scharfeneck, notieren als Räte und Boten Kurfürst Philipps von der Pfalz die von ihnen mit Zustimmung der Streitparteien getroffenen Abmachungen im Streit zwischen Elisabeth von Württemberg, Gräfin zu Stolberg, einer- und ihrem Sohn Johann Ludwig, Graf von Nassau[-Saarbrücken], andererseits, wobei dieser durch seinen Vormund (montpar) Graf Philipp von Nassau vertreten wurde: 1. Der Umgang mit zahlreichen, näher genannten Schmuck- und Kleidungsstücken sowie Kisten wird geregelt, wobei der frühere Besitz durch die alte Jungfrau zu Nassau ebenso zur Sprache kommt, wie die Hinterlegung bei Graf Philipp von Nassau und dem Pfalzgrafen oder Umarbeiten mancher Stücke. [2.] Zur Schlichtung wird ein Schiedsgremium bestimmt, bestehend aus Kurfürst Philipp von der Pfalz und Graf Philipp - oder deren Vertreter - sowie von jeder Seite zwei dazu geordnete Edelleute. Vor diesem Gremieum sollen die Vertreter beider Seiten ihre Forderungen stellen und sich in näher genannter Weise einigen. [3.] Es folgt die Erwähnung früherer gütlicher Bestimmungen zu Saarbrücken, dass Elisabeth die Ärmelrose (rosen des ermels) [= ein Rosenkranz (?]) und zwei Ringe bis zur Mündigkeit ihres Sohnes zukommen. [4.] Wenn Graf Philipp die Silberkleinodien an Elisabeth übergibt, soll sie näher genannte Gegenstände, die sie zu Kirchheim [Kirchheimbolanden (?)] hat, wiedergeben. [5.] Sollte der junge Junker vor Elisabeth sterben, soll vorgesorgt werden, dass die Ärmelrose und Ringe an seine Erben und zurück an die Grafschaft Saarbrücken gestellt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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