Streit um die Eigentumsrechte am Gut zu Rösberg (Gem. Bornheim, Rhein-Sieg-Kr.), das die Eheleute Johannes und Gertrud Calcker 1714 von dem Vorgänger des jetzigen Abtes Adrian Valck (Falck) von Groß- St. Martin für 1200 Rtlr. gekauft haben. Die Appellanten behaupten, es habe sich um einen Erbkauf gehandelt. Das Gut sei gerichtlich erbfest gemacht worden. Sie stützen ihren Eigentumsanspruch auf die erzstiftischen Statuten, wonach das Eigentum durch gerichtliche Ab- und Anerbung übertragen werde. Ferner sei aus der Kaufsumme ersichtlich, daß Abt und Konvent auf ihre Eigentumsrechte verzichtet hätten, da sie um 200 Rtlr. den Preis übersteige, den diese selbst beim Erwerb des Gutes bezahlt hätten. Die Appellaten befürchten demgegenüber die Entfremdung des Gutes, leugnen die Übertragung der Eigentumsrechte und fordern die Einräumung des streitigen Gutes „ob defectum causae et consensus ordinarii“. Sämtliche Vorinstanzen verurteilten die Kläger bzw. Appellanten zur Abtretung des streitigen Gutes bei Erstattung der Kaufsumme von 1200 Rtlr. Dagegen machen die Appellanten nun geltend, daß aufgrund vorgenommener Investitionen (Meliorationen) der Wert des Gutes mindestens 2328 Tlr. betrage.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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