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Anspruch auf Befreiung von der Forderung der Appellaten über 3228 klevische Taler und 11,5 Stüber. Heinrich Wenighausen hatte Waren bei Dietrich Mouch auf Kredit abgeholt. Krabb argumentiert, Wenighausen habe im Auftrag und Namen des Grafen von Falkenstein zu Broich gehandelt, ein Diener oder Beamter hafte für die Schuld seines Herrn aber nicht mit seinem Privatvermögen. Außerdem sei für die Kinder seiner Frau aus erster Ehe kein Vormund bestellt und in dieser Sache gehört worden. Die Appellaten behaupten, der Betrag sei des Wenighausen „propre eigen gemachte schuldt“, und der Graf habe keinen Kredit gehabt. Bevor Mouch sich an die Hofkanzlei in Düsseldorf wandte, will er beim Grafen von Falkenstein sein Recht gesucht haben. Das sei ihm jedoch verweigert worden. Das RKG bestätigte am 6. Juli 1694 das Urteil der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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