Die nach Abschluß des Vertrages von 1637 August 6 neuerlich zwischen Salem und Heiligenberg entstandenen Streitigkeiten wurden am 5. Okt. 1659 in Salem erörtert und folgendermaßen beigelegt: 1. der Grafsch. Heiligenberg verbleibt der Zehnte zu Burgweiler, Dichtenhausen und Ulzhausen; der Zehnte in Judentenberg, zu Speck und die 20 Stück Reben zu Obristenweiler bleiben salemisch; die zwischen den Parteien strittige Hornung wird geteilt und soll ausgemarkt werden; die Amtswiese bei Burgweiler fällt an Salem zurück. Dafür erhält Heiligenberg die in Michael Weißenreuters Lehengut gehörenden Wiesen und Äcker im Nellenfurter Tobel. Die Niedergerichtsbarkeit auf Mallayen fällt an Salem zurück, Heiligenberg verzichtet auf die Eigenmachung des buchauischen Lehenstückes. Die auf die ausgetauschten Stücke bezüglichen Dokumente sowie die Aufzeichnungen über Pfarreinkommen sollen herausgegeben werden. Jede Obrigkeit bleibt bei ihrem Matrikularanschlag trotz der ausgetauschten Untertanen. Die 1637 überlassenen Orte sollen ausgemarkt werden.; jeder Obrigkeit steht es zu, Delinquenten durch des anderen Hoheitsgebiet zu führen. 2. Lehenbriefe über salem. Güter im heiligenberg. Bezirk werden vor Ausfertigung der heiligenberg. Kanzlei übersandt, im übrigen sollen die Lehen unverändert bleiben. Ledige Personen, die sich verheiraten wollen, haben das Zugrecht in beiden Herrschaften, die sich jedoch die Gebühren für Abzug, großen und kleinen Fall vorbehalten. Die Heiligenpfleger von Leutkirch und Weildorf (in Weildorf gab es einen salem. und einen heiligenberg.) sollen von beiden Herrschaften vereidigt werden, keiner darf ohne Genehmigung des anderen Ausgaben machen. 3. Frevler werden von einer Herrschaft zur anderen ausgetauscht und abgestraft. 4. Parteisachen sollen vor jede: Kanzlei verhandelt werden dürfen. Das Weggeld bei Minnenhausen soll nicht von der Grafschaft und von den Untertanen, sondern allein von den in der Grafsch. sitzenden Kaufleuten erhoben werden. Den Bewohnern von Boshasel soll das Holz aus den salmansweil. Hölzern verabfolgt, das Harzen in den salmansweil. Hölzern in der Grafsch. Heiligenberg unterlassen werden. Die beiderseitigen Forstknechte oder Waldvögte sollen sich keine Eingriffe in den Forst der anderen Partei gestatten. Untergänge oder Marksetzungen dürfen nur im Beisein eines herrschaftl. Bedienten vorgenommen werden. Der Pfarrer zu Weildorf darf weder von den Frauen beim Aussegnen noch bei Versehung des Gottesdienstes höhere Gebühren als früher verlangen. Die päpstl. und kaiserl. Privilegienbriefe sollen ausgetauscht werden

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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