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Die Ritter Hermann d.Ä. von Lüdinghausen und sein Sohn Hermann d.J. schließen mit ihrem Herrn, Bischof Ludwig von Münster, ein gegenseitiges Hilfsbündnis. Folgende Bestimmungen: Hilfe der Aussteller gegen Herman von Gemene, Johann von Doring und seinen rechten Bruder, Conrad von Lindenhorst, Thilmann von Hagenbeke und seine rechten Brüder nur nach vorherigem Schiedsversuch, und zwar mit dem Haus Lüdinghausen, das dem Bischf auf Lebenszeit offen sein soll. Keine Hilfe der Aussteller gegen den Abt von Werden. Gegen den Grafen von der Mark Hilfe nur Hermanns d.J. mit seinem Teil des Hauses. Hilfe des Bischofs nicht gegen den Erzbischof von Köln, den Bischof von Utrecht, den Grafen von Geldern, den Grafen von Kleve, den Herrn von der Lippe, Herrn Th. von Kleve, den Grafen von Hilkerade und Herrn Luve, seinen Bruder. Hilfe des Bischofs jedoch bei Belagerung der Aussteller durch die Herren von der Lippe. Bei Bruch der mit Herrn Heidenrich (Wolf von Lüdinghausen) und seinen Brüdern geschlossenen Sühne gegenseitige Hilfe gegen dieselben. Keine Beeinträchtigung des vorliegenden Vertrags durch etwaige Schuldforderungen, Bürgschaften oder Pfändungen der einen Seite gegen die andere. Geltung des Vertrags auch für Hermanns d.Ä. Sohn Gottfried, Kanoniker zu Münster falls er Laie werden sollte. Siegler: die Aussteller. Gegeven (...) 1314 an palmabende.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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