a.) Tack- und Tybis'sche Fundation. Instrument, aufgenommen durch Cornelius von Lidburg, Notar. imperial. pbl. etc. Anno 1360 auf Sonntag Invocavit hatte Reiner Jacobs, Davids Sohn, für eine (unbestimmte) Anzahl Mädchen aus dem Geschlecht seiner Schwester Beatrix, Ehefrau Sander Tacken, ein gottseeliges Gedächtnis fundiert und dazu etliche sichere Behausungen in der Niederstraße mit Ländereien, Gärten und anderem Zubehör in- und außerhalb Duisburg gegeben. Dieses Vermächtnis haben des vorgenannten Reiners Erben, Beatrix und Sander Tack und ihr Sohn Alexander, später durch Schultheiß und Schöffen bekräftigen und besiegeln lassen. Mit diesen zwei Dokumenten erscheinen nun vor dem genannte Notarius die rechtmäßigen Erben und nächsten Blutsverwandten der genannten Familie, Jan Tack, Jans Sohn, für sich und seine Schwestern und Brüder und Henrich Tybis, Henrichs Sohn und der Mintgen Tacken, für sich und seine Schwester Catharine und erklärten, daß die vorgenannte Stiftung bald bei mehr bald bei minder Personen bisher in ihrer Wirkung geblieben sei, doch habe sie, da die Frauenpersonen das genannte Haus mit allerlei Veränderung von Ein- und Ausgehen und so unbeständige Haltung ihres angenommenen Lebens bisher bewohnt hätten, wenig zur Erbauung der Ehre Gottes und seiner christlichen Gemeinde dienen können. Dafür hätten sie alle zusammen beschlossen, die Fundation, wie sie glaubten dem Sinn des Stifters gemäß, zu verändern auf Mannspersonen, ihr im übrigen ihre ganze Kraft und Wirkung belassend. Sie bestimmen also: 1. Es sollen drei Jungen genießen jeder jährlich 5 Malter Korn und 10 Cölnische Gulden. Für Unterhaltung des Hauses soll etwas abgehalten werden. So noch mehr übrig bleibt, das soll für unerwartete Fälle bleiben. 2. Diese Drei sollen von dem nächsten Geblüte, weiblich oder männlicherseits sein. Der älteste des Hauses, der in dem Gericht von Duisburg wohnt, habe die Collation davon. 3. Sie sollen dem zeitweiligen Regenten (Rektor) im Beisein der Collators vorgestellt und wenn der sie für geeignet (zum Studieren) erkennt, sollen sie die Präbende genießen können (s. § 6). 4. Sie sollen nicht unter acht Jahre sein und sie sechs Jahre genießen dürfen. 5. So einer ehe die sechs Jahre um wären zum Studio reif wäre, soll er, gebliebts dem Collator, auf einer Universität nach dessen Wahl zu bringen dürfen. 6. Man soll einen Regenten in demselben Hause anstellen, bei welchem die genannten Kinder ihre Lernung suchen sollen. 7. Es sollen, beliebts den Collator, noch zwei Knaben ohne die Präbende den Unterricht des Regenten genießen dürfen. Diese sollen dann das Haus ohne Entschädigung an den Regenten sechs Jahre lang, gleich den Bursalen, bewohnten dürfen. 8. Wenn die Regenten wollen und die Eltern der Bursalen, so sollen diese zu den Regenten in Kosten gehen dürfen gleich den Präbende-Schülern und sollen ihre Betten in das Haus bringen und darin wohnen dürfen. 9. Wird ein auswärtiger Verwandter begiftet, der soll nur bei dem Collator oder in seiner Burs wohnen dürfen. 10. Der Regent soll auf Manieren und Verstand der Kinder achten und so eins darin untauglich wäre, soll er es dem Collator anzeigen, damit er es der Präbende nach belieben ganz oder zum Teil ersetze. 11. So in der Verwandtschaft kein taugliches Kind vorhanden wäre, solle der Curator für die Zeit einen Bürgerssohn begiften, den der Regent für tauglich befinde und in Ermangelung eines solchen auch jeden anderen Tauglichen. 12. Ist eine von den Bursen (Stellen in dem Hause) erledigt, so soll es der Collator den Verwandten in- und außerhalb der Stadt kurz anzeigen, ist aber kein Angehöriger vorhanden, auf den Kirchtüren der Kirchspielskirche den Bürgern es ankündigen und binnen sechs Wochen die Stelle wieder zu besetzen. 13. Falls der Collator in diesen Dingen nachlässig befunden würde, soll Magistratus von Duisburg ein Einsehen darin tun und sich der Sache selbst annehmen. 14. Wenn keine von dem Geschlechte der Tacken zu Collatoren vorhanden oder diese minderjährig wären, solle der Rat von Duisburg an dessen Stelle treten; im letzten Falle höre aber mit Ende der Minderjährigkeit des ältesten Tacke auch die Macht des Rats auf. 15. Über diese Ordinanzien setzen die Collatoren einen ehrsamen Mann zum Sachwalter oder Rentmeister, der für die Einnahme und Ausgabe zu sorgen, keine Restanten in den Zahlungen zu lassen und den Collatoren jährlich Rechnung abzulegen hat. Über diesen Inhalt haben die vorgenannten Collatoren, mit handgebender Treue und Gelöbnis alles unverbrüchlich zu halten, den vorgenannten Notarius ersucht ein oder mehr Instrumente in glaubhafter Form auszufertigen (folgt Unterschrift und Monogramm des Notars). b) Stiftung der Barbara von der Lipp genannt Hoen, Wittib von Huchtenbruck, Frau zu Blienbeck, Afferden und Betgenhausen, zum Betrag von 1200 Reichstalern Kapital, davon 400 Reichstaler sind zur Unterstützung armer Waisenkinder in oder um Duisburg gebürtig, reformierte Konfession, die keine vollkommene Mittel zum Studium oder Fortkommen haben: die Urkunde davon beruht im Archiv des Gasthauses unter Nr. 114.

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Stadtarchiv Duisburg
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