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Erlass von NN: Er hat weder eine Werbung in Rust erlaubt, noch, dass die Werbeblätter an den Ruster Wirtshäusern ausgehängt werden, weswegen er scharfe Ahndung androht, zumal keine Anzeige erfolgt ist. Ohne Spezialpermission ist kein Anschlagen noch Werben zu dulden, ausgenommen Werbung für die römisch-kaiserlichen oder Fürstlich Anhaltinischen Truppen. Jene holländischen Werbeblätter sind sofort, in Anwesenheit des Bürgermeisters, zu entfernen. Die Blätter sollen dann dem Überbringer des vorliegenden Schreibens, Kammerhusar des Absenders, ausgehändigt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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