(1) D 1460 (2)~Kläger: Gebrüder Philipp, Moritz, Christoph und Hans Christian von Donop, (Bekl. 1. Inst. Witwe und Erben des Christoph von Donop) (3)~Beklagter: Christina von Kerßenbrock, Ehefrau des Friedrich von Quernheim, (die Vollmacht stellt sie selbst aus) (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Beatus Moses 1620 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Christoph Stauber 1620 (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Der Anspruch der Appellatin als Witwe des Moritz von Donop auf Haus Papenhausen als Leibzucht war in einem Vergleich mit Christoph von Donop durch eine jährliche Zahlung von 500 Rtlr. abgelöst worden. Strittig ist der Wert des Rtlr.s in den ausgezahlten Münzen. Die Zahlung war in 24 Fürstengroschen je Rtlr. erfolgt. Die Appellatin hatte 1613 gemäß einer Münzordnung 28 Fürstengroschen auf den Rtlr. gefordert. Die Appellanten verweisen darauf, sie habe die Zahlungen 1604 bis 1613 und 1613 bis 1619, als sie die Forderung wiederaufnahm, immer ohne Vorbehalte quittiert. Sie wenden sich dagegen, daß über die Forderung der Appellatin hinaus, die Erstattung der Differenz seit der erstmaligen Forderung 1613 verlangt hatte, Erstattung der Differenz seit Vertragsabschluß angeordnet worden war. Sie bestreiten die Berechtigung der Forderung, da die Münzordnung, auf die die Forderung sich stütze, nie publiziert worden und nie wirksam geworden sei. Sie bestreiten die Berechtigung ferner, da im Vertrag Zahlung im Wert des Rtlr.s zu 36 Mgr. vereinbart worden sei, so daß nun nicht einseitig das Verhältnis von Fürstengroschen je Rtlr. zugrundegelegt werden könne, sondern auch berücksichtigt werden müsse, daß inzwischen auch mehr Mgr. je Rtlr. gezahlt würden. Attentatsvorwurf gegen die Anweisung, die (aktuellen) Zahlungen münzordnungsgemäß zu entrichten. Die Appellatin bestreitet die Zulässigkeit einer Appellation in einem Alimentenstreit, als solche Unterhaltsleistung sei die ihr zugesagte Zahlung zu werten. Zudem seien Formalien nicht beachtet worden. Die als Attentat beklagte Anweisung richte sich dagegen, daß die Appellanten unberechtigterweise einen Abschlag für die Zahlung des Rtlr.s in Mgr. angesetzt hätten. (6)~Instanzen: 1. Graf Simon zur Lippe mit Rat der Juristenfakultät der Universität Marburg 1619 ( 2. RKG 1620 - 1622 (1619 - 1624) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 2 cm; Bd. 1: 41 Bl., lose; Q 1 - 3, 5 - 11, 2 Beil. prod. 7. Juni 1624; Bd. 2: Bl. 42 - 86, geb.; Q 4*. Lit.: Fritz Verdenhalven, Die Lippischen Währungs- und Geldverhältnisse. Zur Geschichte der Landeswährung und des Geldtransfers seit dem 17. Jahrhundert, in: Lipp. Mitt. 56 (1987), S. 51 - 74, hier: S. 54ff.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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