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Das Sendgericht zu Burtscheid verurteilt auf die Klage der Äbtissin daselbst verschiedene Grundbesitzer zur Entrichtung des Zehentens, obgleich letztere in einem unvordenklichen Besitze der Zehentfreiheit waren, weil die Äbtissin den Zehenten im Kirchspiel Burtscheid im Allgemeinen habe und dagegen keine Präskription, sondern nur eine unkundliche Freilassung stützen könne. Mit 7 Siegeln.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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