Anspruch auf Zahlung von einem Drittel der in der Zeit gemeinschaftlicher Haushaltung verbrauchten 8666 Rtlr., auf ein Drittel der Kosten des Streits mit dem Richter Alhaus, Befreiung von der Aufstellung eines Inventars der Erbmasse und Rückgabe von Schmuck. Fabricius appelliert gegen das Urteil des jül.-berg. Geheimen Rates, das die Durchführung der Erbteilung des Nachlasses seines Vaters auf den Zeitpunkt des Erbfalls festsetzte und das ihm allein die Kosten zur Erlangung seines Richteramtes auferlegte. Außerdem verlangte das Urteil die Vorlage des Inventars und des gesamten Schriftwechsels, den Fabricius in der Erbschaftsangelegenheit geführt hat, an den Erben Jakob Busch, dem mütterlicherseits ein Erbteil zusteht. Fabritius machte geltend, daß die Mutter und Geschwister auch Geld und Besitztümer aus der Erbmasse verbraucht hätten, die ihm nicht zur Last angerechnet werden dürften, und außerdem, daß die Mutter für die Summe zur Erlangung des Richteramtes gebürgt habe und dem nicht nachgekommen sei. Der Vater des Fabricius hinterließ aus erster Ehe eine Tochter Johanna Margaretha, die mit einem Johann Ernst Philipp Leimgarten verheiratet war, und aus zweiter Ehe drei Kinder. Das gesamte Erbe betrug 25000 Reichstaler, wobei der Umfang des gesamten Erbes von Fabricius bestritten wurde. Johann Conrad Fabricius, der älteste Sohn, war Vormund der beiden minderjährigen ehelichen Kinder. Die Ansprüche der Tochter aus erster Ehe sollten durch einen Vergleich abgegolten werden (1740), der dann nicht eingehalten wurde und zu einem Prozeß führte. Zur Erlangung und Abtretung (Bedienung) eines Richteramtes im Amt Barmen gewann Fabricius gegen 3600 Reichstaler die Unterstützung des Richters Alhaus (1741). Fabricius selbst besaß hierzu keine Mittel außer dem väterlichen Erbe. Danach kam es zu einem kostspieligen Streit zwischen dem Richter Alhaus und Fabricius wegen nicht erfolgter Zahlung der vereinbarten Summe, weil seine Mutter Anna Elisabeth Bex (Beex) zwar für ihn gebürgt hatte, aber schließlich nur einen Teil bezahlen wollte. Für den Prozeß wurde das gemeinschaftliche Erbe teilweise verwandt. Aus diesem Prozeß entstand der Prozeß der Erben untereinander. Die Erben hatten sich entschlossen, das Erbe zu teilen, wobei Fabricius die Teilung gerichtlich hinauszögerte. Das Urteil von 1763 bestätigte den Vorbescheid von 1754, der rechtskräftig war, aber dennoch nicht vollzogen wurde. Nachdem die Mutter gestorben war, wurde ein Vormund für den unmündigen Sohn der Schwester des Fabricius, Rosa Busch, auf Betreiben ihres Mannes Busch bestellt (1762), der auf Vollzug des rechtskräftigen Urteils von 1754 drängte. Der Bruder des Fabricius, Alois, war Kanoniker im Stift Essen. Die Vorinstanz empfahl dem RKG die Ablehnung der Appellation.