Das Konzil zu Basel bestimmt, dass in denjenigen Gegenden, welche mehr als vier Tagesreisen vom römischen Hof entfernt seien, alle Streitigkeiten (ausgenommen wichtigere, ein Rechte ausdrücklich aufgezählte, und die Wahlen der dem päpstlichen Stuhl umittelbar unterworfenen bischöflichen Kirchen und Klöster) vor dem ordentlichen und gewöhnlichen Richter behandelt und entschieden werden sollen.