Papst Johannes XXIII. bestellt auf Bitten des Dekans und Kapitels, der Kanoniker, Personen und Benefiziaten der Kirche St. Cassius zu Bonn, ihnen gegen alle, die sich an ihren Rechten, Gütern und Einkünften vergreifen und sie verunrechten, zu Hilfe zu kommen, die Dekane von St. Kunibert zu Köln, vom Alten Dom St. Paulus zu Münster und von St. Florin zu Koblenz zu Konservatoren und Richtern der Rechte und Güter der Bonner Kirche. Datum Constancie XVI. Kls. Aprilis pontificatus nostri anno quinto.
Vollständigen Titel anzeigen
Papst Johannes XXIII. bestellt auf Bitten des Dekans und Kapitels, der Kanoniker, Personen und Benefiziaten der Kirche St. Cassius zu Bonn, ihnen gegen alle, die sich an ihren Rechten, Gütern und Einkünften vergreifen und sie verunrechten, zu Hilfe zu kommen, die Dekane von St. Kunibert zu Köln, vom Alten Dom St. Paulus zu Münster und von St. Florin zu Koblenz zu Konservatoren und Richtern der Rechte und Güter der Bonner Kirche. Datum Constancie XVI. Kls. Aprilis pontificatus nostri anno quinto.
AA 0147 Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147)
Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147) >> 1. Urkunden >> Nachdem die mit Bleibulle an Hanfschnur besiegelte, zweifelsfrei echte Urkunde Papst Johannes XXIII. [von 1415 März 17] Albert Rente, dem Dekan von St. Kunibert zu Köln, einem der darin bestellten Richter und Konservatoren der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, von Seiten derselben präsentiert und von ihm empfangen worden war, deren Wortlaut hier inseriert folgt [s. Vorgang], wurde von Seiten des Dekans und Kapitels dem Richter klagend vorgebracht, dass im Jahr 1415 + Ritter Friedrich, Herr von Tomburg (Thoynbergh), im Verein mit dem Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-gh), dem + Jungherrn Friedrich von Tomburg, seinem Neffen, Ritter Scheiffard von Kühlseggen (Kudelsecke), mit Heyno, Sohn des Schultheißen, in Oberwinter (Lutzelwinteren), mit Heyno Niitertzsoen, Tilmann, Schultheiß, und Tilghin, Schmied, in [Kirch-] Daun (Duna), Tilmann von Rohr (Roir), Schultheiß in Meckenheim, Johann Schroder in Miel (Miile), Jakob von Miel und seinem Bruder gen. Gebuyr in Flerzheim (Vleertz-), Hentzo Diistel, Schultheiß in Flamersheim (Vlamertz-), und mit den Bewohnern des Dorfs Green (Ghreyn) ihr Dorf Meckenheim überfiel, ihre Schöffen und Geschworenen dort zu Untertänigkeitseiden zwang oder aber vertrieb, schweren Schaden anrichtete, in den Jahren 1415 und 1416 mit + Friedrich von Tomburg und Scheiffard von Kühlseggen ihren Hof in Meckenheim überfiel, schädigte, raubte, das Hofesgericht unterband und die kirchliche Freiheit, die Statuten und die Sanktionen der Canones missachtete [wie Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 351 von 1416 Dezember 1]. Auf Klage des Dekans und Kapitels hatte der Richter Albert den Herrn von Tomburg und seinen Neffen und ihre Helfer gemahnt, den Klägern die Schäden zu erstatten, auf die rechtswidrigen Eide zu verzichten, das weltliche Gericht der Kläger nicht länger zu stören und Buße für ihre Vergehen zu leisten, widrigenfalls sollten sie als exkommuniziert verkündet werden. Er hatte die Beklagten nach Köln vor sein Gericht zur Entscheidung zitiert, ob ihre Herrschaftsgebiete und Aufenthaltsorte mit dem Interdikt belegt werden sollten [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 352 von 1417 Januar 29]. Nach Ausführung der Monition und Zitation hatte er dem Magister Rorich von Linz (Lynss), Syndikus und Prokurator der Kläger, zum Eid auf die Klagepunkte zugelassen und geurteilt, dass die Beklagten den Strafen der Canones unterlägen, und das Interdikt verhängt [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 353 von 1417 Februar 25]. Nachdem Johann Scheiffart von Kühlseggen absolviert und das Interdikt gegen ihn aufgehoben worden war, beraumte der Richter Albert in Gegenwart des Ritters Johann Scheiffart auf Antrag des Prokurators Rorich einen Termin zur Übergabe eines summarischen Libells an. Dort, im Wohnhaus des Richters in der Immunität von St. Kunibert, übergab Johann van den Poeell, Kanoniker von St. Cassius, als ausgewiesener Syndikus und Prokurator des Dekans und Kapitels diesen Libell folgenden Inhalts: Rorich von Linz, Prokurator, übergibt folgende Artikel gegen Ritter Friedrich, Herrn von Tomburg und zu Landskron (Lantzkroenen), Ritter Johann Scheiffart von Merode (vamme Roede) alias von Kühlseggen und die Helfer Friedrichs, über die die Parteien befragt werden und zu welchen diese unter Eid ihre Aussagen machen sollen. - 1) Seit 50 Jahren und unvordenklichen Zeiten besteht in der Diözese Köln, im Archidiakonat Bonn, im Dekanat Ahrgau (Arquen., Arcuen.) das Dorf Meckenheim, von anderen Dörfern durch die sogenannten reynsteynen geschieden. - 2) Dieses Dorf binnen diesen Steinen gehört seit unvordenklichen Zeiten mit allem Recht, Herrlichkeit, Eigentum und Gerichtsbarkeit zur Bonner Kirche und zum Kapitel. - 3) Das Kapitel ist seit 50 Jahren und unvordenklicher Zeit der wahre Grundherr dieses Dorfes vom Erdboden bis zum Himmel und wird dort dafür gehalten. - 4) Das Kapitel hat namens der Bonner Kirche in diesem Bereich von jeher aufgrund dieser Herrlichkeit Weide und Wasser, Fischerei, Bestrafung der Frevel, Stock und Eisenfesseln, Backen, Brauen, trockene und nasse Maße, große und kleine Zehnten. - 5) Es hat die Kollation der Kirche und den Glockenschlag. - 6) Alle liegenden Güter in diesem Bezirk gehören der Bonner Kirche, sind zumindest in ihrem dominium directum und werden vom Kapitel verliehen zu Lehen, zu Pacht oder als Hofesgüter. - 7) Das Kapitel hat dort von jeher das imperium merum et mixtum. - 8) Es hat im Dorf das Recht, nach Gefallen den weltlichen Vogt zu wählen und ein- und abzusetzen, der ihrem weltlichen Gericht vorsteht, zumal in Kriminalsachen. - 9) Ebenso das Recht, den Schultheißen zu wählen und ein- und abzusetzen, der ihrem Gericht in Zivilsachen vorsteht. - 10) Ebenso, eine bestimmte Zahl von Schöffen ein- und abzusetzen, die vor Vogt und Schultheiß zu urteilen haben. - 11) Vogt und Schultheiß führen die Schöffenurteile namens der Bonner Kirche aus. - 12) Dafür werden beide vom Kapitel entlohnt. - 13) Dieses alles ist allbekannt. - 14) Das Kapitel hat alle diese Rechte in ungestörtem Besitz, abgesehen von dem Übergriff des Herrn von Tomburg. - 15) Die Schöffen haben von jeher alle diese Rechte an 3 festen Terminen im Jahr auf Begehren des Kapitels oder seiner Amtleute gewiesen, erst in jüngster Zeit wagten sie dies nicht mehr wegen der Gewalt und Drohung des Herrn von Tomburg. - 16) Trotz allem hat dieser Verblendete sich rechtswidrig Herr des Dorfes genannt. - 17) Unter diesem Vorwand haben er, Johann Scheiffart und ihre Helfer schwer verunrechtet und geschädigt. - 18) Sie haben mehrmals mit Gewaltandrohung verhindert, dass die Schöffen der Bonner Kirche ihre Rechte wiesen wie gewohnt. - 19) Sie haben die Schöffen deswegen gar mit Tod oder Verwundung bedroht. - 20) Das Kapitel hat in dem Dorf von jeher den Haupthof gen. Fronhof. - 21) Die Beklagten haben diesen Hof immer öfter überfallen, die Scheunen aufgebrochen, ihre Pferde eingestellt und gefüttert und die Kläger übel geschädigt und dadurch die Strafen des Rechts und der Provinzial- und Synodalstatuten auf sich gezogen. - 22) Sie haben die Winter- und Sommerfrüchte von dem Hof in das Dorf verschleppt und dort verfüttert. - 23) Im Jahr 1405 drangen sie in den Hof ein und schädigten die Kläger um 12 Malter Korn und 30 Malter Hafer. - 24) Im Jahr 1406 schädigten sie dort um 4 Malter Korn und 50 Malter Hafer. - 25) Im Jahr 1410 schädigten sie dort um über 150 Malter Frucht. - 26) Im Jahr 1414 schädigten sie um je 28 Malter Korn und Hafer. - 27) Im Jahr 1415 schädigten sie um 36 Paar Korn und Hafer. - 28) Im Jahr 1416, am Montag nach Epiphanie [13. Januar], am Gerichtstag, kamen sie mit einem großen Heer und verübten viele Gewalttaten im Dorf, zuerst verhinderten sie die Gerichtsverhandlung. - 29) Dann zwangen sie die Schöffen, Mannen und Geschworenen rechtswidrig zum Treueid auf den Herrn von Tomburg. - 30) Sie raubten die Häuser der Dorfleute aus, vernichteten Weine, Fleisch, Futter und alles, was sie fanden. - 31) Überdies brachen sie die Kirche und die Häuser auf dem Kirchhof auf und raubten sie völlig aus und vergingen sich so gegen die kirchliche Freiheit. - 32) Im selben Jahr zur Erntezeit überfielen Johann Scheiffart und der Jungherr von Tomburg den Hof und verzehrten dessen Früchte, nämlich 10 Malter Weizen, 50 Malter Korn, 10 Malter Spelt, 60 Malter Hafer und 5 Malter Erbsen, Wicken (viciis) und Linsen. - 33) Im Dorfbezirk bzw. nahe dabei besteht seit unvordenklichen Zeiten eine Mühle, die dem Kapitel zum Recht des dominium directum gehört. - 34) Diese Mühle vergibt das Kapitel zu Ewigpacht, die bei jedem Erbfall erneuert wird, für eine Jahrpension von 9 Malter beliebiger Frucht, ausgenommen Spelt und Hafer. - 35) Friedrich hat seit mindestens 20 Jahren diese Mühle an sich gerissen und ihre Gefälle und Pensionen und Erneuerungsgebühren einbehalten. - 36) Ferner hält er 30 Morgen zum Hof gehörigen Ackerlands besetzt, die vom Hof zu Lehen gehen und ihm jährlich 4 1/2 Sömmer Weizen, 1 Malter Hafer, 6 Schilling, 2 Hühner und 8 1/2 Eier entrichten, und beraubt das Kapitel dieser Gefälle seit über 20 Jahren. - Der Prokurator bittet den Richter um das Urteil, dass das Dorf Meckenheim mit allem Recht, Herrlichkeit, Gerichtsbarkeit und Eigentum im genannten Bezirk der Bonner Kirche und den Klägern gehört, die vorgenannten Störungen, Gewaltakte und Usurpationen für frevelhaft, rechtswidrig und ungültig zu erklären, den Beklagten jene Rechte abzusprechen und ewiges Schweigen aufzuerlegen, dass dem Kapitel dieselben Rechte restituiert und alle Rückstände, Verluste und Schäden ersetzt werden, dass die Beklagten eine angemessene Buße leisten und die Kosten des Rechtsstreites tragen. - Auf diesen Libell ließen Friedrich, Johann Scheiffart und Tilmann von Rohr als Prinzipalen der Beklagten im dazu angesetzten Termin nichts entgegnen. Dann zitierte der Richter Albert auf Antrag des Prokurators Rorich die Ritter Friedrich und Johann Scheiffart, auf den Libell zu antworten, den Streit zu befestigen und den Kalumnieneid zu leisten. In diesem Termin wies Rorich die ausgeführte Zitation vor, klagte die nicht erschienenen Zitierten als kontumaz an und begehrte, zum Kalumnieneid und zum Beweis der Klageartikel in der Stadt Köln - wegen der herrschenden Pestilenz und auch wegen des Starrsinns der bereits exkommunizierten Gegner, die die Sache nur verschleppen wollten - zugelassen zu werden. Der Richter Albert verfuhr antragsgemäß. Nach Vereidigung und Verhör der Zeugen in Köln und Publikation des Verhörprotokolls begab sich der Richter Albert an die Römische Kurie und beauftragte Christian von Erpel, Doktor der Leges, Scholaster von St. Gereon zu Köln, die Sache wiederaufzunehmen und abzuschließen. Im Einvernehmen mit dem Prokurator Johann van den Poell schritt der subdeputierte Richter Christian zur Conclusio. Danach zog Dietrich de Altoamore, Dekan von St. Florin zu Koblenz (Confluen.), Diözese Trier, einer der vom Papst bestellten Kollegen, die Sache an sich und beauftragte Hunold, Dekan von St. Patrocli zu Soest (Susatien.), die Sache wiederaufzunehmen und zu entscheiden. Nachdem ihm, Hunold, der Tod Friedrichs, Herrn von Tomburg, und seines Neffen, des Jungherrn Friedrich von Tomburg, bekannt geworden war, ließ er auf Antrag des Magisters Ludwig von Körbecke (Kur-, Kor-), Prokurators am Konsistorium der Soester Propstei, den der Syndikus und Prokurator der Kläger Johann von Wipperfürth (-vurde), Kanoniker von St. Cassius, substituiert hatte, den Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-berch), dessen Ehefrau und alle übrigen Erben des Ritters Friedrich von Tomburg, den Ritter Johann Scheiffart von Merode alias von Kühlseggen, Tilmann von Rohr und die übrigen Mitbeklagten in ihren Kirchspielen zitieren, sich auf die Sache einzulassen. In diesem Termin in Hunolds Wohnhaus wies der substituierte Prokurator Ludwig die ausgeführte Zitation vor, beschuldigte die nicht erschienenen Zitierten als kontumaz und begehrte, dieselben als kontumaz zu befinden und die Sache fortzuführen. Der Richter Hunold verfuhr antragsgemäß. Auf Antrag des Prokurators Ludwig widerrief er die Conclusio. Dann übergab Ludwig eine schriftliche Protestation und Petition folgenden Wortlauts: Er versichert, dass das zu Lebzeiten Friedrichs bis zur Conclusio geführte Verfahren nach dessen Tod gegen die Erben fortzuführen ist, da sie mitbeklagt und mitzitiert waren, und dass das zugunsten des Klägers zu fällende Urteil gegen sie ausgeführt werden kann. Die Klagen treffen die Erben ebenso wie den Hauptbeklagten, denn sie stören, berauben und schädigen fortgesetzt die Kläger. Er beantragte ein Urteil gegen sie wie gegen den verstorbenen Beklagten. Der Richter Hunold erklärte sie für kontumaz und schritt auf Antrag des Prokurators Ludwig zur Conclusio. Schließlich, am unten genannten Tag, erschien Ludwig vor ihnen am Gericht, reproduzierte die ausgeführte Zitation, beantragte, die nicht erschienenen Beklagten für kontumaz zu erachten, und begehrte das Endurteil zugunsten seiner Partei gemäß der Petition. Der Richter erklärte jene für kontumaz und sprach nach Prüfung aller Akten und Zeugenaussagen mit Rat von Rechtskundigen folgendes Endurteil: Im Namen Christi entscheidet er, dass das Dorf Meckenheim im Archidiakonat Bonn und Dekanat Ahrgau mit allem Recht, Herrlichkeit, Gerichtsbarkeit und Eigentum binnen den in den Klageartikeln beschriebenen Grenzen rechtens zur Bonner Kirche und zu ihrem Kapitel gehört, dass die Störungen, Gewalttaten und Räubereien, die Usurpation der Mühle und der 30 Morgen Ackerland durch Friedrich von Tomburg bzw. seine Erben unstatthaft und frevelhaft sind; er legt den Erben Friedrichs und Johann Scheiffart und den Ihren ewiges Schweigen auf, restituiert dem Kapitel den Besitz der Mühle und der 30 Morgen Ackerland, bestimmt, dass die Erben Friedrichs dem Kapitel die entzogenen Einkünfte aus Mühle und Ackerland erstatten und dass auch die Schädigungen, Verwüstungen und Plünderungen Friedrichs, Johann Scheiffarts und ihrer Genossen wiedergutgemacht werden, dass die Beklagten eine angemessene Buße für den Frevel leisten und die Kosten des Rechtsstreits tragen, deren Taxation er sich vorbehält. - Instrumentierungsbefehl und Siegelankündigung Hunolds. - Zeugen: Johann Hokelem, Kanoniker, Wilhelm Freseken (Freesken), Vikar von St. Patrocli zu Soest, Heinrich Rupus, Offizial des Propstes zu Soest, der Mönch Johann Beeckerer, vormals Prior des Augustinerkonvents zu Lippstadt (Lippien.), Heymann von Brilon (Bry-), Magister in artibus, Rektor der Scholaren zu Soest, Hermann Balne von Geseke (Gee-), Priester, Johann Duysbergh, Baccalarius in artibus, Sifrid von Grevenstein (Greuensteyn), Notar und Baccalarius in artibus, und Arnold Lenekinck von Geseke, Priester und Kleriker der Diözesen Köln und Mainz. Lecta, lata et in scriptis promulgata fuit hec presens nostra sententia per nos Hunoldum decanum, iudicem et subconservatorem prefatum Susati in domo habitacionis nostre, quam infra emunitatem ecclesie sancti Patrocli Susaciensis dicte Coloniensis diocesis inhabitamus, nobis inibi hora vesperorum consueta ad iura reddenda pro tribunali sedentibus 1421 indictione quarta decima secundum stilum curie Coloniensis die sabbati vicesima mensis Septembris ...
1415 März 17
Diverse Registraturbildner
Pergament
Überlieferungsart: Abschrift (gekürzt)
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde von 1421 September 20
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde von 1421 September 20
Urkunde
Ausstellort: Konstanz
Nachdem die mit Bleibulle an Hanfschnur besiegelte, zweifelsfrei echte Urkunde Papst Johannes XXIII. [von 1415 März 17] Albert Rente, dem Dekan von St. Kunibert zu Köln, einem der darin bestellten Richter und Konservatoren der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, von Seiten derselben präsentiert und von ihm empfangen worden war, deren Wortlaut hier inseriert folgt [s. Vorgang], wurde von Seiten des Dekans und Kapitels dem Richter klagend vorgebracht, dass im Jahr 1415 + Ritter Friedrich, Herr von Tomburg (Thoynbergh), im Verein mit dem Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-gh), dem + Jungherrn Friedrich von Tomburg, seinem Neffen, Ritter Scheiffard von Kühlseggen (Kudelsecke), mit Heyno, Sohn des Schultheißen, in Oberwinter (Lutzelwinteren), mit Heyno Niitertzsoen, Tilmann, Schultheiß, und Tilghin, Schmied, in [Kirch-] Daun (Duna), Tilmann von Rohr (Roir), Schultheiß in Meckenheim, Johann Schroder in Miel (Miile), Jakob von Miel und seinem Bruder gen. Gebuyr in Flerzheim (Vleertz-), Hentzo Diistel, Schultheiß in Flamersheim (Vlamertz-), und mit den Bewohnern des Dorfs Green (Ghreyn) ihr Dorf Meckenheim überfiel, ihre Schöffen und Geschworenen dort zu Untertänigkeitseiden zwang oder aber vertrieb, schweren Schaden anrichtete, in den Jahren 1415 und 1416 mit + Friedrich von Tomburg und Scheiffard von Kühlseggen ihren Hof in Meckenheim überfiel, schädigte, raubte, das Hofesgericht unterband und die kirchliche Freiheit, die Statuten und die Sanktionen der Canones missachtete [wie Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 351 von 1416 Dezember 1]. Auf Klage des Dekans und Kapitels hatte der Richter Albert den Herrn von Tomburg und seinen Neffen und ihre Helfer gemahnt, den Klägern die Schäden zu erstatten, auf die rechtswidrigen Eide zu verzichten, das weltliche Gericht der Kläger nicht länger zu stören und Buße für ihre Vergehen zu leisten, widrigenfalls sollten sie als exkommuniziert verkündet werden. Er hatte die Beklagten nach Köln vor sein Gericht zur Entscheidung zitiert, ob ihre Herrschaftsgebiete und Aufenthaltsorte mit dem Interdikt belegt werden sollten [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 352 von 1417 Januar 29]. Nach Ausführung der Monition und Zitation hatte er dem Magister Rorich von Linz (Lynss), Syndikus und Prokurator der Kläger, zum Eid auf die Klagepunkte zugelassen und geurteilt, dass die Beklagten den Strafen der Canones unterlägen, und das Interdikt verhängt [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 353 von 1417 Februar 25]. Nachdem Johann Scheiffart von Kühlseggen absolviert und das Interdikt gegen ihn aufgehoben worden war, beraumte der Richter Albert in Gegenwart des Ritters Johann Scheiffart auf Antrag des Prokurators Rorich einen Termin zur Übergabe eines summarischen Libells an. Dort, im Wohnhaus des Richters in der Immunität von St. Kunibert, übergab Johann van den Poeell, Kanoniker von St. Cassius, als ausgewiesener Syndikus und Prokurator des Dekans und Kapitels diesen Libell folgenden Inhalts: Rorich von Linz, Prokurator, übergibt folgende Artikel gegen Ritter Friedrich, Herrn von Tomburg und zu Landskron (Lantzkroenen), Ritter Johann Scheiffart von Merode (vamme Roede) alias von Kühlseggen und die Helfer Friedrichs, über die die Parteien befragt werden und zu welchen diese unter Eid ihre Aussagen machen sollen. - 1) Seit 50 Jahren und unvordenklichen Zeiten besteht in der Diözese Köln, im Archidiakonat Bonn, im Dekanat Ahrgau (Arquen., Arcuen.) das Dorf Meckenheim, von anderen Dörfern durch die sogenannten reynsteynen geschieden. - 2) Dieses Dorf binnen diesen Steinen gehört seit unvordenklichen Zeiten mit allem Recht, Herrlichkeit, Eigentum und Gerichtsbarkeit zur Bonner Kirche und zum Kapitel. - 3) Das Kapitel ist seit 50 Jahren und unvordenklicher Zeit der wahre Grundherr dieses Dorfes vom Erdboden bis zum Himmel und wird dort dafür gehalten. - 4) Das Kapitel hat namens der Bonner Kirche in diesem Bereich von jeher aufgrund dieser Herrlichkeit Weide und Wasser, Fischerei, Bestrafung der Frevel, Stock und Eisenfesseln, Backen, Brauen, trockene und nasse Maße, große und kleine Zehnten. - 5) Es hat die Kollation der Kirche und den Glockenschlag. - 6) Alle liegenden Güter in diesem Bezirk gehören der Bonner Kirche, sind zumindest in ihrem dominium directum und werden vom Kapitel verliehen zu Lehen, zu Pacht oder als Hofesgüter. - 7) Das Kapitel hat dort von jeher das imperium merum et mixtum. - 8) Es hat im Dorf das Recht, nach Gefallen den weltlichen Vogt zu wählen und ein- und abzusetzen, der ihrem weltlichen Gericht vorsteht, zumal in Kriminalsachen. - 9) Ebenso das Recht, den Schultheißen zu wählen und ein- und abzusetzen, der ihrem Gericht in Zivilsachen vorsteht. - 10) Ebenso, eine bestimmte Zahl von Schöffen ein- und abzusetzen, die vor Vogt und Schultheiß zu urteilen haben. - 11) Vogt und Schultheiß führen die Schöffenurteile namens der Bonner Kirche aus. - 12) Dafür werden beide vom Kapitel entlohnt. - 13) Dieses alles ist allbekannt. - 14) Das Kapitel hat alle diese Rechte in ungestörtem Besitz, abgesehen von dem Übergriff des Herrn von Tomburg. - 15) Die Schöffen haben von jeher alle diese Rechte an 3 festen Terminen im Jahr auf Begehren des Kapitels oder seiner Amtleute gewiesen, erst in jüngster Zeit wagten sie dies nicht mehr wegen der Gewalt und Drohung des Herrn von Tomburg. - 16) Trotz allem hat dieser Verblendete sich rechtswidrig Herr des Dorfes genannt. - 17) Unter diesem Vorwand haben er, Johann Scheiffart und ihre Helfer schwer verunrechtet und geschädigt. - 18) Sie haben mehrmals mit Gewaltandrohung verhindert, dass die Schöffen der Bonner Kirche ihre Rechte wiesen wie gewohnt. - 19) Sie haben die Schöffen deswegen gar mit Tod oder Verwundung bedroht. - 20) Das Kapitel hat in dem Dorf von jeher den Haupthof gen. Fronhof. - 21) Die Beklagten haben diesen Hof immer öfter überfallen, die Scheunen aufgebrochen, ihre Pferde eingestellt und gefüttert und die Kläger übel geschädigt und dadurch die Strafen des Rechts und der Provinzial- und Synodalstatuten auf sich gezogen. - 22) Sie haben die Winter- und Sommerfrüchte von dem Hof in das Dorf verschleppt und dort verfüttert. - 23) Im Jahr 1405 drangen sie in den Hof ein und schädigten die Kläger um 12 Malter Korn und 30 Malter Hafer. - 24) Im Jahr 1406 schädigten sie dort um 4 Malter Korn und 50 Malter Hafer. - 25) Im Jahr 1410 schädigten sie dort um über 150 Malter Frucht. - 26) Im Jahr 1414 schädigten sie um je 28 Malter Korn und Hafer. - 27) Im Jahr 1415 schädigten sie um 36 Paar Korn und Hafer. - 28) Im Jahr 1416, am Montag nach Epiphanie [13. Januar], am Gerichtstag, kamen sie mit einem großen Heer und verübten viele Gewalttaten im Dorf, zuerst verhinderten sie die Gerichtsverhandlung. - 29) Dann zwangen sie die Schöffen, Mannen und Geschworenen rechtswidrig zum Treueid auf den Herrn von Tomburg. - 30) Sie raubten die Häuser der Dorfleute aus, vernichteten Weine, Fleisch, Futter und alles, was sie fanden. - 31) Überdies brachen sie die Kirche und die Häuser auf dem Kirchhof auf und raubten sie völlig aus und vergingen sich so gegen die kirchliche Freiheit. - 32) Im selben Jahr zur Erntezeit überfielen Johann Scheiffart und der Jungherr von Tomburg den Hof und verzehrten dessen Früchte, nämlich 10 Malter Weizen, 50 Malter Korn, 10 Malter Spelt, 60 Malter Hafer und 5 Malter Erbsen, Wicken (viciis) und Linsen. - 33) Im Dorfbezirk bzw. nahe dabei besteht seit unvordenklichen Zeiten eine Mühle, die dem Kapitel zum Recht des dominium directum gehört. - 34) Diese Mühle vergibt das Kapitel zu Ewigpacht, die bei jedem Erbfall erneuert wird, für eine Jahrpension von 9 Malter beliebiger Frucht, ausgenommen Spelt und Hafer. - 35) Friedrich hat seit mindestens 20 Jahren diese Mühle an sich gerissen und ihre Gefälle und Pensionen und Erneuerungsgebühren einbehalten. - 36) Ferner hält er 30 Morgen zum Hof gehörigen Ackerlands besetzt, die vom Hof zu Lehen gehen und ihm jährlich 4 1/2 Sömmer Weizen, 1 Malter Hafer, 6 Schilling, 2 Hühner und 8 1/2 Eier entrichten, und beraubt das Kapitel dieser Gefälle seit über 20 Jahren. - Der Prokurator bittet den Richter um das Urteil, dass das Dorf Meckenheim mit allem Recht, Herrlichkeit, Gerichtsbarkeit und Eigentum im genannten Bezirk der Bonner Kirche und den Klägern gehört, die vorgenannten Störungen, Gewaltakte und Usurpationen für frevelhaft, rechtswidrig und ungültig zu erklären, den Beklagten jene Rechte abzusprechen und ewiges Schweigen aufzuerlegen, dass dem Kapitel dieselben Rechte restituiert und alle Rückstände, Verluste und Schäden ersetzt werden, dass die Beklagten eine angemessene Buße leisten und die Kosten des Rechtsstreites tragen. - Auf diesen Libell ließen Friedrich, Johann Scheiffart und Tilmann von Rohr als Prinzipalen der Beklagten im dazu angesetzten Termin nichts entgegnen. Dann zitierte der Richter Albert auf Antrag des Prokurators Rorich die Ritter Friedrich und Johann Scheiffart, auf den Libell zu antworten, den Streit zu befestigen und den Kalumnieneid zu leisten. In diesem Termin wies Rorich die ausgeführte Zitation vor, klagte die nicht erschienenen Zitierten als kontumaz an und begehrte, zum Kalumnieneid und zum Beweis der Klageartikel in der Stadt Köln - wegen der herrschenden Pestilenz und auch wegen des Starrsinns der bereits exkommunizierten Gegner, die die Sache nur verschleppen wollten - zugelassen zu werden. Der Richter Albert verfuhr antragsgemäß. Nach Vereidigung und Verhör der Zeugen in Köln und Publikation des Verhörprotokolls begab sich der Richter Albert an die Römische Kurie und beauftragte Christian von Erpel, Doktor der Leges, Scholaster von St. Gereon zu Köln, die Sache wiederaufzunehmen und abzuschließen. Im Einvernehmen mit dem Prokurator Johann van den Poell schritt der subdeputierte Richter Christian zur Conclusio. Danach zog Dietrich de Altoamore, Dekan von St. Florin zu Koblenz (Confluen.), Diözese Trier, einer der vom Papst bestellten Kollegen, die Sache an sich und beauftragte Hunold, Dekan von St. Patrocli zu Soest (Susatien.), die Sache wiederaufzunehmen und zu entscheiden. Nachdem ihm, Hunold, der Tod Friedrichs, Herrn von Tomburg, und seines Neffen, des Jungherrn Friedrich von Tomburg, bekannt geworden war, ließ er auf Antrag des Magisters Ludwig von Körbecke (Kur-, Kor-), Prokurators am Konsistorium der Soester Propstei, den der Syndikus und Prokurator der Kläger Johann von Wipperfürth (-vurde), Kanoniker von St. Cassius, substituiert hatte, den Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-berch), dessen Ehefrau und alle übrigen Erben des Ritters Friedrich von Tomburg, den Ritter Johann Scheiffart von Merode alias von Kühlseggen, Tilmann von Rohr und die übrigen Mitbeklagten in ihren Kirchspielen zitieren, sich auf die Sache einzulassen. In diesem Termin in Hunolds Wohnhaus wies der substituierte Prokurator Ludwig die ausgeführte Zitation vor, beschuldigte die nicht erschienenen Zitierten als kontumaz und begehrte, dieselben als kontumaz zu befinden und die Sache fortzuführen. Der Richter Hunold verfuhr antragsgemäß. Auf Antrag des Prokurators Ludwig widerrief er die Conclusio. Dann übergab Ludwig eine schriftliche Protestation und Petition folgenden Wortlauts: Er versichert, dass das zu Lebzeiten Friedrichs bis zur Conclusio geführte Verfahren nach dessen Tod gegen die Erben fortzuführen ist, da sie mitbeklagt und mitzitiert waren, und dass das zugunsten des Klägers zu fällende Urteil gegen sie ausgeführt werden kann. Die Klagen treffen die Erben ebenso wie den Hauptbeklagten, denn sie stören, berauben und schädigen fortgesetzt die Kläger. Er beantragte ein Urteil gegen sie wie gegen den verstorbenen Beklagten. Der Richter Hunold erklärte sie für kontumaz und schritt auf Antrag des Prokurators Ludwig zur Conclusio. Schließlich, am unten genannten Tag, erschien Ludwig vor ihnen am Gericht, reproduzierte die ausgeführte Zitation, beantragte, die nicht erschienenen Beklagten für kontumaz zu erachten, und begehrte das Endurteil zugunsten seiner Partei gemäß der Petition. Der Richter erklärte jene für kontumaz und sprach nach Prüfung aller Akten und Zeugenaussagen mit Rat von Rechtskundigen folgendes Endurteil: Im Namen Christi entscheidet er, dass das Dorf Meckenheim im Archidiakonat Bonn und Dekanat Ahrgau mit allem Recht, Herrlichkeit, Gerichtsbarkeit und Eigentum binnen den in den Klageartikeln beschriebenen Grenzen rechtens zur Bonner Kirche und zu ihrem Kapitel gehört, dass die Störungen, Gewalttaten und Räubereien, die Usurpation der Mühle und der 30 Morgen Ackerland durch Friedrich von Tomburg bzw. seine Erben unstatthaft und frevelhaft sind; er legt den Erben Friedrichs und Johann Scheiffart und den Ihren ewiges Schweigen auf, restituiert dem Kapitel den Besitz der Mühle und der 30 Morgen Ackerland, bestimmt, dass die Erben Friedrichs dem Kapitel die entzogenen Einkünfte aus Mühle und Ackerland erstatten und dass auch die Schädigungen, Verwüstungen und Plünderungen Friedrichs, Johann Scheiffarts und ihrer Genossen wiedergutgemacht werden, dass die Beklagten eine angemessene Buße für den Frevel leisten und die Kosten des Rechtsstreits tragen, deren Taxation er sich vorbehält. - Instrumentierungsbefehl und Siegelankündigung Hunolds. - Zeugen: Johann Hokelem, Kanoniker, Wilhelm Freseken (Freesken), Vikar von St. Patrocli zu Soest, Heinrich Rupus, Offizial des Propstes zu Soest, der Mönch Johann Beeckerer, vormals Prior des Augustinerkonvents zu Lippstadt (Lippien.), Heymann von Brilon (Bry-), Magister in artibus, Rektor der Scholaren zu Soest, Hermann Balne von Geseke (Gee-), Priester, Johann Duysbergh, Baccalarius in artibus, Sifrid von Grevenstein (Greuensteyn), Notar und Baccalarius in artibus, und Arnold Lenekinck von Geseke, Priester und Kleriker der Diözesen Köln und Mainz. Lecta, lata et in scriptis promulgata fuit hec presens nostra sententia per nos Hunoldum decanum, iudicem et subconservatorem prefatum Susati in domo habitacionis nostre, quam infra emunitatem ecclesie sancti Patrocli Susaciensis dicte Coloniensis diocesis inhabitamus, nobis inibi hora vesperorum consueta ad iura reddenda pro tribunali sedentibus 1421 indictione quarta decima secundum stilum curie Coloniensis die sabbati vicesima mensis Septembris ...
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:47 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.2. Geistliche Institute (Tektonik)
- 1.2.1. A - D (Tektonik)
- 1.2.1.15. Bonn (Tektonik)
- 1.2.1.15.1. St. Cassius (Tektonik)
- Bonn, St. Cassius, Urkunden AA 0147 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Nachdem die mit Bleibulle an Hanfschnur besiegelte, zweifelsfrei echte Urkunde Papst Johannes XXIII. [von 1415 März 17] Albert Rente, dem Dekan von St. Kunibert zu Köln, einem der darin bestellten Richter und Konservatoren der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, von Seiten derselben präsentiert und von ihm empfangen worden war, deren Wortlaut hier inseriert folgt [s. Vorgang], wurde von Seiten des Dekans und Kapitels dem Richter klagend vorgebracht, dass im Jahr 1415 + Ritter Friedrich, Herr von Tomburg (Thoynbergh), im Verein mit dem Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-gh), dem + Jungherrn Friedrich von Tomburg, seinem Neffen, Ritter Scheiffard von Kühlseggen (Kudelsecke), mit Heyno, Sohn des Schultheißen, in Oberwinter (Lutzelwinteren), mit Heyno Niitertzsoen, Tilmann, Schultheiß, und Tilghin, Schmied, in [Kirch-] Daun (Duna), Tilmann von Rohr (Roir), Schultheiß in Meckenheim, Johann Schroder in Miel (Miile), Jakob von Miel und seinem Bruder gen. Gebuyr in Flerzheim (Vleertz-), Hentzo Diistel, Schultheiß in Flamersheim (Vlamertz-), und mit den Bewohnern des Dorfs Green (Ghreyn) ihr Dorf Meckenheim überfiel, ihre Schöffen und Geschworenen dort zu Untertänigkeitseiden zwang oder aber vertrieb, schweren Schaden anrichtete, in den Jahren 1415 und 1416 mit + Friedrich von Tomburg und Scheiffard von Kühlseggen ihren Hof in Meckenheim überfiel, schädigte, raubte, das Hofesgericht unterband und die kirchliche Freiheit, die Statuten und die Sanktionen der Canones missachtete [wie Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 351 von 1416 Dezember 1]. Auf Klage des Dekans und Kapitels hatte der Richter Albert den Herrn von Tomburg und seinen Neffen und ihre Helfer gemahnt, den Klägern die Schäden zu erstatten, auf die rechtswidrigen Eide zu verzichten, das weltliche Gericht der Kläger nicht länger zu stören und Buße für ihre Vergehen zu leisten, widrigenfalls sollten sie als exkommuniziert verkündet werden. Er hatte die Beklagten nach Köln vor sein Gericht zur Entscheidung zitiert, ob ihre Herrschaftsgebiete und Aufenthaltsorte mit dem Interdikt belegt werden sollten [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 352 von 1417 Januar 29]. Nach Ausführung der Monition und Zitation hatte er dem Magister Rorich von Linz (Lynss), Syndikus und Prokurator der Kläger, zum Eid auf die Klagepunkte zugelassen und geurteilt, dass die Beklagten den Strafen der Canones unterlägen, und das Interdikt verhängt [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 353 von 1417 Februar 25]. Nachdem Johann Scheiffart von Kühlseggen absolviert und das Interdikt gegen ihn aufgehoben worden war, beraumte der Richter Albert in Gegenwart des Ritters Johann Scheiffart auf Antrag des Prokurators Rorich einen Termin zur Übergabe eines summarischen Libells an. Dort, im Wohnhaus des Richters in der Immunität von St. Kunibert, übergab Johann van den Poeell, Kanoniker von St. Cassius, als ausgewiesener Syndikus und Prokurator des Dekans und Kapitels diesen Libell folgenden Inhalts: Rorich von Linz, Prokurator, übergibt folgende Artikel gegen Ritter Friedrich, Herrn von Tomburg und zu Landskron (Lantzkroenen), Ritter Johann Scheiffart von Merode (vamme Roede) alias von Kühlseggen und die Helfer Friedrichs, über die die Parteien befragt werden und zu welchen diese unter Eid ihre Aussagen machen sollen. - 1) Seit 50 Jahren und unvordenklichen Zeiten besteht in der Diözese Köln, im Archidiakonat Bonn, im Dekanat Ahrgau (Arquen., Arcuen.) das Dorf Meckenheim, von anderen Dörfern durch die sogenannten reynsteynen geschieden. - 2) Dieses Dorf binnen diesen Steinen gehört seit unvordenklichen Zeiten mit allem Recht, Herrlichkeit, Eigentum und Gerichtsbarkeit zur Bonner Kirche und zum Kapitel. - 3) Das Kapitel ist seit 50 Jahren und unvordenklicher Zeit der wahre Grundherr dieses Dorfes vom Erdboden bis zum Himmel und wird dort dafür gehalten. - 4) Das Kapitel hat namens der Bonner Kirche in diesem Bereich von jeher aufgrund dieser Herrlichkeit Weide und Wasser, Fischerei, Bestrafung der Frevel, Stock und Eisenfesseln, Backen, Brauen, trockene und nasse Maße, große und kleine Zehnten. - 5) Es hat die Kollation der Kirche und den Glockenschlag. - 6) Alle liegenden Güter in diesem Bezirk gehören der Bonner Kirche, sind zumindest in ihrem dominium directum und werden vom Kapitel verliehen zu Lehen, zu Pacht oder als Hofesgüter. - 7) Das Kapitel hat dort von jeher das imperium merum et mixtum. - 8) Es hat im Dorf das Recht, nach Gefallen den weltlichen Vogt zu wählen und ein- und abzusetzen, der ihrem weltlichen Gericht vorsteht, zumal in Kriminalsachen. - 9) Ebenso das Recht, den Schultheißen zu wählen und ein- und abzusetzen, der ihrem Gericht in Zivilsachen vorsteht. - 10) Ebenso, eine bestimmte Zahl von Schöffen ein- und abzusetzen, die vor Vogt und Schultheiß zu urteilen haben. - 11) Vogt und Schultheiß führen die Schöffenurteile namens der Bonner Kirche aus. - 12) Dafür werden beide vom Kapitel entlohnt. - 13) Dieses alles ist allbekannt. - 14) Das Kapitel hat alle diese Rechte in ungestörtem Besitz, abgesehen von dem Übergriff des Herrn von Tomburg. - 15) Die Schöffen haben von jeher alle diese Rechte an 3 festen Terminen im Jahr auf Begehren des Kapitels oder seiner Amtleute gewiesen, erst in jüngster Zeit wagten sie dies nicht mehr wegen der Gewalt und Drohung des Herrn von Tomburg. - 16) Trotz allem hat dieser Verblendete sich rechtswidrig Herr des Dorfes genannt. - 17) Unter diesem Vorwand haben er, Johann Scheiffart und ihre Helfer schwer verunrechtet und geschädigt. - 18) Sie haben mehrmals mit Gewaltandrohung verhindert, dass die Schöffen der Bonner Kirche ihre Rechte wiesen wie gewohnt. - 19) Sie haben die Schöffen deswegen gar mit Tod oder Verwundung bedroht. - 20) Das Kapitel hat in dem Dorf von jeher den Haupthof gen. Fronhof. - 21) Die Beklagten haben diesen Hof immer öfter überfallen, die Scheunen aufgebrochen, ihre Pferde eingestellt und gefüttert und die Kläger übel geschädigt und dadurch die Strafen des Rechts und der Provinzial- und Synodalstatuten auf sich gezogen. - 22) Sie haben die Winter- und Sommerfrüchte von dem Hof in das Dorf verschleppt und dort verfüttert. - 23) Im Jahr 1405 drangen sie in den Hof ein und schädigten die Kläger um 12 Malter Korn und 30 Malter Hafer. - 24) Im Jahr 1406 schädigten sie dort um 4 Malter Korn und 50 Malter Hafer. - 25) Im Jahr 1410 schädigten sie dort um über 150 Malter Frucht. - 26) Im Jahr 1414 schädigten sie um je 28 Malter Korn und Hafer. - 27) Im Jahr 1415 schädigten sie um 36 Paar Korn und Hafer. - 28) Im Jahr 1416, am Montag nach Epiphanie [13. Januar], am Gerichtstag, kamen sie mit einem großen Heer und verübten viele Gewalttaten im Dorf, zuerst verhinderten sie die Gerichtsverhandlung. - 29) Dann zwangen sie die Schöffen, Mannen und Geschworenen rechtswidrig zum Treueid auf den Herrn von Tomburg. - 30) Sie raubten die Häuser der Dorfleute aus, vernichteten Weine, Fleisch, Futter und alles, was sie fanden. - 31) Überdies brachen sie die Kirche und die Häuser auf dem Kirchhof auf und raubten sie völlig aus und vergingen sich so gegen die kirchliche Freiheit. - 32) Im selben Jahr zur Erntezeit überfielen Johann Scheiffart und der Jungherr von Tomburg den Hof und verzehrten dessen Früchte, nämlich 10 Malter Weizen, 50 Malter Korn, 10 Malter Spelt, 60 Malter Hafer und 5 Malter Erbsen, Wicken (viciis) und Linsen. - 33) Im Dorfbezirk bzw. nahe dabei besteht seit unvordenklichen Zeiten eine Mühle, die dem Kapitel zum Recht des dominium directum gehört. - 34) Diese Mühle vergibt das Kapitel zu Ewigpacht, die bei jedem Erbfall erneuert wird, für eine Jahrpension von 9 Malter beliebiger Frucht, ausgenommen Spelt und Hafer. - 35) Friedrich hat seit mindestens 20 Jahren diese Mühle an sich gerissen und ihre Gefälle und Pensionen und Erneuerungsgebühren einbehalten. - 36) Ferner hält er 30 Morgen zum Hof gehörigen Ackerlands besetzt, die vom Hof zu Lehen gehen und ihm jährlich 4 1/2 Sömmer Weizen, 1 Malter Hafer, 6 Schilling, 2 Hühner und 8 1/2 Eier entrichten, und beraubt das Kapitel dieser Gefälle seit über 20 Jahren. - Der Prokurator bittet den Richter um das Urteil, dass das Dorf Meckenheim mit allem Recht, Herrlichkeit, Gerichtsbarkeit und Eigentum im genannten Bezirk der Bonner Kirche und den Klägern gehört, die vorgenannten Störungen, Gewaltakte und Usurpationen für frevelhaft, rechtswidrig und ungültig zu erklären, den Beklagten jene Rechte abzusprechen und ewiges Schweigen aufzuerlegen, dass dem Kapitel dieselben Rechte restituiert und alle Rückstände, Verluste und Schäden ersetzt werden, dass die Beklagten eine angemessene Buße leisten und die Kosten des Rechtsstreites tragen. - Auf diesen Libell ließen Friedrich, Johann Scheiffart und Tilmann von Rohr als Prinzipalen der Beklagten im dazu angesetzten Termin nichts entgegnen. Dann zitierte der Richter Albert auf Antrag des Prokurators Rorich die Ritter Friedrich und Johann Scheiffart, auf den Libell zu antworten, den Streit zu befestigen und den Kalumnieneid zu leisten. In diesem Termin wies Rorich die ausgeführte Zitation vor, klagte die nicht erschienenen Zitierten als kontumaz an und begehrte, zum Kalumnieneid und zum Beweis der Klageartikel in der Stadt Köln - wegen der herrschenden Pestilenz und auch wegen des Starrsinns der bereits exkommunizierten Gegner, die die Sache nur verschleppen wollten - zugelassen zu werden. Der Richter Albert verfuhr antragsgemäß. Nach Vereidigung und Verhör der Zeugen in Köln und Publikation des Verhörprotokolls begab sich der Richter Albert an die Römische Kurie und beauftragte Christian von Erpel, Doktor der Leges, Scholaster von St. Gereon zu Köln, die Sache wiederaufzunehmen und abzuschließen. Im Einvernehmen mit dem Prokurator Johann van den Poell schritt der subdeputierte Richter Christian zur Conclusio. Danach zog Dietrich de Altoamore, Dekan von St. Florin zu Koblenz (Confluen.), Diözese Trier, einer der vom Papst bestellten Kollegen, die Sache an sich und beauftragte Hunold, Dekan von St. Patrocli zu Soest (Susatien.), die Sache wiederaufzunehmen und zu entscheiden. Nachdem ihm, Hunold, der Tod Friedrichs, Herrn von Tomburg, und seines Neffen, des Jungherrn Friedrich von Tomburg, bekannt geworden war, ließ er auf Antrag des Magisters Ludwig von Körbecke (Kur-, Kor-), Prokurators am Konsistorium der Soester Propstei, den der Syndikus und Prokurator der Kläger Johann von Wipperfürth (-vurde), Kanoniker von St. Cassius, substituiert hatte, den Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-berch), dessen Ehefrau und alle übrigen Erben des Ritters Friedrich von Tomburg, den Ritter Johann Scheiffart von Merode alias von Kühlseggen, Tilmann von Rohr und die übrigen Mitbeklagten in ihren Kirchspielen zitieren, sich auf die Sache einzulassen. In diesem Termin in Hunolds Wohnhaus wies der substituierte Prokurator Ludwig die ausgeführte Zitation vor, beschuldigte die nicht erschienenen Zitierten als kontumaz und begehrte, dieselben als kontumaz zu befinden und die Sache fortzuführen. Der Richter Hunold verfuhr antragsgemäß. Auf Antrag des Prokurators Ludwig widerrief er die Conclusio. Dann übergab Ludwig eine schriftliche Protestation und Petition folgenden Wortlauts: Er versichert, dass das zu Lebzeiten Friedrichs bis zur Conclusio geführte Verfahren nach dessen Tod gegen die Erben fortzuführen ist, da sie mitbeklagt und mitzitiert waren, und dass das zugunsten des Klägers zu fällende Urteil gegen sie ausgeführt werden kann. Die Klagen treffen die Erben ebenso wie den Hauptbeklagten, denn sie stören, berauben und schädigen fortgesetzt die Kläger. Er beantragte ein Urteil gegen sie wie gegen den verstorbenen Beklagten. Der Richter Hunold erklärte sie für kontumaz und schritt auf Antrag des Prokurators Ludwig zur Conclusio. Schließlich, am unten genannten Tag, erschien Ludwig vor ihnen am Gericht, reproduzierte die ausgeführte Zitation, beantragte, die nicht erschienenen Beklagten für kontumaz zu erachten, und begehrte das Endurteil zugunsten seiner Partei gemäß der Petition. Der Richter erklärte jene für kontumaz und sprach nach Prüfung aller Akten und Zeugenaussagen mit Rat von Rechtskundigen folgendes Endurteil: Im Namen Christi entscheidet er, dass das Dorf Meckenheim im Archidiakonat Bonn und Dekanat Ahrgau mit allem Recht, Herrlichkeit, Gerichtsbarkeit und Eigentum binnen den in den Klageartikeln beschriebenen Grenzen rechtens zur Bonner Kirche und zu ihrem Kapitel gehört, dass die Störungen, Gewalttaten und Räubereien, die Usurpation der Mühle und der 30 Morgen Ackerland durch Friedrich von Tomburg bzw. seine Erben unstatthaft und frevelhaft sind; er legt den Erben Friedrichs und Johann Scheiffart und den Ihren ewiges Schweigen auf, restituiert dem Kapitel den Besitz der Mühle und der 30 Morgen Ackerland, bestimmt, dass die Erben Friedrichs dem Kapitel die entzogenen Einkünfte aus Mühle und Ackerland erstatten und dass auch die Schädigungen, Verwüstungen und Plünderungen Friedrichs, Johann Scheiffarts und ihrer Genossen wiedergutgemacht werden, dass die Beklagten eine angemessene Buße für den Frevel leisten und die Kosten des Rechtsstreits tragen, deren Taxation er sich vorbehält. - Instrumentierungsbefehl und Siegelankündigung Hunolds. - Zeugen: Johann Hokelem, Kanoniker, Wilhelm Freseken (Freesken), Vikar von St. Patrocli zu Soest, Heinrich Rupus, Offizial des Propstes zu Soest, der Mönch Johann Beeckerer, vormals Prior des Augustinerkonvents zu Lippstadt (Lippien.), Heymann von Brilon (Bry-), Magister in artibus, Rektor der Scholaren zu Soest, Hermann Balne von Geseke (Gee-), Priester, Johann Duysbergh, Baccalarius in artibus, Sifrid von Grevenstein (Greuensteyn), Notar und Baccalarius in artibus, und Arnold Lenekinck von Geseke, Priester und Kleriker der Diözesen Köln und Mainz. Lecta, lata et in scriptis promulgata fuit hec presens nostra sententia per nos Hunoldum decanum, iudicem et subconservatorem prefatum Susati in domo habitacionis nostre, quam infra emunitatem ecclesie sancti Patrocli Susaciensis dicte Coloniensis diocesis inhabitamus, nobis inibi hora vesperorum consueta ad iura reddenda pro tribunali sedentibus 1421 indictione quarta decima secundum stilum curie Coloniensis die sabbati vicesima mensis Septembris ... (Archivale)