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Dekret Ebf. Franz Antons von 1727 (in Abschr. 1768), das entgegen einer Resolution von 1664, die bei Todesfällen von Konsistorialräten außerhalb Salzburgs dem Hofgericht eine Konkurrenz zugesteht, im Fall des in Nonntal gelegenen Hauses u. Gartens des verst. Konsistorialrats Gg. Lohrer und künftig beim Tod auch anderer Konsistorialräte die Sperre u. Inventur dem Konsistorium allein vorbehält.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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