Statum gentilicium Ludwig, Graf zu Löwenstein und Wertheim, Herr zu Scharfeneck und Breuberg, und Anna, Gräfin zu Löwenstein und Wertheim, geb. Gräfin zu Stolberg und Königstein, sein Ehegemahl, errichten ein statutum gentilicium, nachdem bereits in den kaiserlichen und böhmischen Lehenbriefen betreffs der Grafschaft Wertheim, wie in der stolbergischen Brüdereinigung die Bedingung aufgenommen war, daß die Söhne der Anna die weibliche Nachkommenschaft ihrer beiden Schwestern ausschließen sollen vom Übergang der Herrschaft. Sie bestimmen für sich, ihre Leibeserben und Erbeserben, daß die Grafschaften und Herrschaften Wertheim, Löwenstein, Rochefort, Breuberg, Herbemont und Neuerburg mit allem Zubehör und was aus dem königsteinischen Eigentum, der neuenahrischen Cession, Butzbach, Cransperg u. a. durch Erbschaft und in Kraft der stolbergischen Brudereinigung und der königsteinischen Disposition auf ihre Erben fällt, bei ihren "Söhnen oder deren ehelichen, männlichen Leibeserben und Erbenserben des gräflichen Namens von Löwenstein als echte Namensgüter unverändert bleiben". Die Töchter und deren Nachkommen sollen von allem, auch den Weiber- oder Kunkellehen ausgeschlossen sein, solange einer der Söhne oder dessen männliche Erben vorhanden sind. Die Töchter sollen zum Zweck der Verehelichung mit je 6000 fl. fränkischer Währung, Schmuck, Kleidern, Kleinodien u. a. Zubehör geziemend ausgestattet werden. Töchter, die nicht zur Gemahlschaft kommen, sollen von den Söhnen und männlichen Erben mit gebührendem Einkommen versehen werden, sie sollen bei ihren Brüdern und Verwandten wohnen oder auch ein gesondertes Hauswesen führen können. Von den ihnen zugewiesenen Renten sollen sie aber nichts verändern oder verschreiben dürfen. Die männlichen Erben dürfen ihren Töchtern und Ehegemahlen von den oben angeführten Herrschaften nichts verschreiben oder vermachen oder mit Schulden belasten vom Heiratsgut und der Abfertigung abgesehen. Über die vorhandenen Schulden darf nicht hinausgegangen werden. Kein Sohn darf mehr als 4000 fl. Schulden machen, es sei denn, daß alte Schulden getilgt sind oder nach Ansicht sämtlicher Agnaten es gemeinsamer Nutz und Notdurft verlangen. Eine Veräußerung irgend welcher Art von Stammgütern ist verboten. Damit das Stammgut nicht zu sehr beschwert werde, soll eine gräfliche Gemahlin oder eine aus dem Herrenstand nicht mehr als 600 - 800 fl. Wittumsnutzung, 1000 fl. Morgengabe, eine fürstliche nicht mehr als 1000 fl. jährl. Einkommens und 2000 fl. Morgengabe erhalten, es sei den daß durch ihre "Zugabe" ein bedeutendes Anwachsen des Stammgutes zu erwarten ist. Graf Ludwig wie sein Vater Graf Friedrich succedierten mit ihren Brüdern gleichmäßig, ebenso auch Graf Ludwig von Stolberg mit Graf Wolfgang zu Stolberg, selbst in der Grafschaft Rochefort (Rutschforth). Auch Anna teilte sich vom Jahre 74 ab gleichmäßig mit ihren Schwestern in die rochefortschen Renten. Die Grafschaft Rochefort (Rutschenfort) kam nach der stolbergischen Brüdereinigung um 6000 fl an die 3 stolbergischen Schwestern und deren Erben. Nach deren Abgang soll sie wieder an den Stolberger Namensstamm zurückfallen. Gegen den gesetzlichen Gebrauch in den Luttichsischen Lehen soll die Grafschaft Rochefort (Ruschenfort) gleichmäßig allen 5 Söhnen zufallen. Auf das, was die Söhne weiterhin erwerben, soll das statutum keinen Einfluß haben. Es soll für das ganze Stammgut gelten, obwohl nicht von allen Lehensherren die Bestätigung zu erlangen war und mit Württemberg zu Graf Ludwigs Lebzeiten ein Vergleich nicht zustande kommen kann.