Christan Tannenmayer ("Tannemayr") bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner Tochter Agatha Tannemayrin auf Lebenszeit das Gut zum Bruderhof verliehen hat, das zuvor Hans Kolros innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendart schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Im Herbst müssen auf Anforderung gegen übliche Entlohnung Fuhrdienste mit der Meni an den (Boden-)See zum Transport von Wein durchgeführt werden bzw. an die Weiher und andere Orte zum Transport von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des Ehrschatzes von 50 fl, wovon 25 fl bei Aufrichtung der Lehenschaft und 25 fl zu Mittfasten entrichtet werden müssen. Außerdem müssen jährlich rückständige Zinsen abgetragen werden ("ain zimblich haber oder rind"). Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.