Appellationis Auseinandersetzung um Bezahlung von Gesandtschaftskosten
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(1) 0294
Wismar B 181 (W B 5 n. 181)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 02. 1. Kläger B
(1681-1723) 31.07.1723-27.09.1724
Kläger: (2) Deputierte der Brauerkompanie in Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Johann Bruhn, Daniel Lesche, Franz Johann Lehmann (seit 19.10.1723), Christian Dietrich Alberti, Carl Christoph Burmeister (beide seit 05.11.1723), alle Brauer zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Josias Matras (A), Dr. Joachim Eversen (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte der Bekl. um Fristbegrenzung zum Einreichen der Appellation fordert das Tribunal Kl. am 09.08. auf, ihren Schriftsatz binnen 8 Tagen vorzulegen. Am 18.08. berichten Kl., sie hätten zunächst vor dem Rat restitutio in integrum eingelegt und wollten deren Ausgang abwarten, was das Tribunal ihnen am 19.08. zugesteht. Am 19.10. erbitten Bekl. sowie Franz Johann Lehmann erneut Fristbegrenzung für die mittlerweile wirklich erfolgte Appellation und erhalten diese am 20.10 auf 14 Tage, am 04.11. erbitten Kl. Fristverlängerung und erhalten diese am 05.11. auf 14 Tage. Am 19.11. tragen Kl. vor, daß sie im März 1723 Hermann von der Fehr in Sachen der Brauerkompanie nach Stockholm abgeordnet und sich in der Kompanie zur Bezahlung dieser Gesandtschaft darauf geeinigt hätten, daß pro Mitglied ein Dukaten gezahlt oder das Geld beim nächsten Brautermin abgezogen werden solle. Da Bekl. dieses Geld nicht bezahlen wollen, klagen sie vor dem Rat dagegen und werden in zwei Instanzen in ihrer Ansicht bestärkt, daß nur die Ältesten, nicht aber die Deputierten der Brauerkompanie derartige Beschlüsse treffen dürften. Kl. bitten, alle Mitglieder der Brauerkompanie gleichmäßig an den Ausgaben der Kompanie zu beteiligen und den von ihnen gefaßten Beschluß zu bestätigen. Am 31.12.1723 erweitern Kl. ihre Appellation um neue Argumente, am 22.02.1724 lehnt das Tribunal den Antrag ab. Am 04.04. kündigen Kl. Rechtsmittel gegen dieses Urteil an und erbitten Fristverlängerung, die sie am 06.04. erhalten. Auf weitere Anträge von 17.05. und 03.06. sind keine Reaktionen des Tribunals überliefert. Am 17.06. tragen Kl. neue Argumente vor, werden am 26.09.1724 aber erneut abgewiesen.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1723 2. Ratsgericht 1723 3. Tribunal 1723-1724 4. Tribunal 1724
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 30.06., 21.07., 02.08., 22.09., 13. und 20.10.1723; Supplik der Kl. an den Rat vom 27.07.1723; von Notar Philipp Heinrich Pladecius ausgestellte Mitteilung vom 16.10.1723; Auszüge aus Versammlungsprotokollen der Brauerkompanie vom 21.12.1722, 06.03., 12. und 17.04., 13.05. und 07.09.1723; von Notar Philipp Heinrich Pladecius aufgenommene Appellation vom 01.10.1723; Schreiben der Brauerkompanie an Rat vom 11.08.1723; Auszug aus Ordnung der Papagoyenkompanie von 1681; Auszug aus Schreiben Hermann von der Fehrs an Brauerkompanie vom 23.10.1723; Schreiben der Brauerkompanie an Fehr vom 13.05.1723
Beklagter: Johann Bruhn, Daniel Lesche, Franz Johann Lehmann (seit 19.10.1723), Christian Dietrich Alberti, Carl Christoph Burmeister (beide seit 05.11.1723), alle Brauer zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Josias Matras (A), Dr. Joachim Eversen (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte der Bekl. um Fristbegrenzung zum Einreichen der Appellation fordert das Tribunal Kl. am 09.08. auf, ihren Schriftsatz binnen 8 Tagen vorzulegen. Am 18.08. berichten Kl., sie hätten zunächst vor dem Rat restitutio in integrum eingelegt und wollten deren Ausgang abwarten, was das Tribunal ihnen am 19.08. zugesteht. Am 19.10. erbitten Bekl. sowie Franz Johann Lehmann erneut Fristbegrenzung für die mittlerweile wirklich erfolgte Appellation und erhalten diese am 20.10 auf 14 Tage, am 04.11. erbitten Kl. Fristverlängerung und erhalten diese am 05.11. auf 14 Tage. Am 19.11. tragen Kl. vor, daß sie im März 1723 Hermann von der Fehr in Sachen der Brauerkompanie nach Stockholm abgeordnet und sich in der Kompanie zur Bezahlung dieser Gesandtschaft darauf geeinigt hätten, daß pro Mitglied ein Dukaten gezahlt oder das Geld beim nächsten Brautermin abgezogen werden solle. Da Bekl. dieses Geld nicht bezahlen wollen, klagen sie vor dem Rat dagegen und werden in zwei Instanzen in ihrer Ansicht bestärkt, daß nur die Ältesten, nicht aber die Deputierten der Brauerkompanie derartige Beschlüsse treffen dürften. Kl. bitten, alle Mitglieder der Brauerkompanie gleichmäßig an den Ausgaben der Kompanie zu beteiligen und den von ihnen gefaßten Beschluß zu bestätigen. Am 31.12.1723 erweitern Kl. ihre Appellation um neue Argumente, am 22.02.1724 lehnt das Tribunal den Antrag ab. Am 04.04. kündigen Kl. Rechtsmittel gegen dieses Urteil an und erbitten Fristverlängerung, die sie am 06.04. erhalten. Auf weitere Anträge von 17.05. und 03.06. sind keine Reaktionen des Tribunals überliefert. Am 17.06. tragen Kl. neue Argumente vor, werden am 26.09.1724 aber erneut abgewiesen.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1723 2. Ratsgericht 1723 3. Tribunal 1723-1724 4. Tribunal 1724
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 30.06., 21.07., 02.08., 22.09., 13. und 20.10.1723; Supplik der Kl. an den Rat vom 27.07.1723; von Notar Philipp Heinrich Pladecius ausgestellte Mitteilung vom 16.10.1723; Auszüge aus Versammlungsprotokollen der Brauerkompanie vom 21.12.1722, 06.03., 12. und 17.04., 13.05. und 07.09.1723; von Notar Philipp Heinrich Pladecius aufgenommene Appellation vom 01.10.1723; Schreiben der Brauerkompanie an Rat vom 11.08.1723; Auszug aus Ordnung der Papagoyenkompanie von 1681; Auszug aus Schreiben Hermann von der Fehrs an Brauerkompanie vom 23.10.1723; Schreiben der Brauerkompanie an Fehr vom 13.05.1723
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ