Anspruch auf Befreiung von der durch die Vorinstanz bestätigten Pön von 50 Goldgulden. Johann Bott, Bruder des Appellaten, hatte Herscheid 3,5 Morgen Land verkauft, dem Appellaten war aber vom Richter in Miselohe das „ius retrahendi“ zugestanden und am 15. August 1579 von den jül.-berg. Räten bestätigt worden. Daraufhin forderte Bott eine Entschädigung für die unberechtigte Nutzung des Landes. Am 18. Oktober 1579 reichte Herscheidt beim Gericht in Lützenkirchen eine „schmehe Clag“ gegen Bott ein. Im Streit um die korrekte Lage eines „Paelsteins“ wurde das umstrittene Land vermessen. Am 28. Januar 1586 verurteilte das Gericht Lützenkirchen Herscheidt zur Zahlung der Entschädigung in Höhe von 24 Talern; die zweite Instanz erlegte ihm zusätzlich eine Pön von 50 Goldgulden auf.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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