Papst Johannes XXII. erlaubt der Gräfin Loretta von Sp. auf deren Bitten, an Orten, die dem Interdikt unterliegen, bei geschlossenen Türen, unter Ausschluß von Interdizierten und Exkommunizierten, ohne Glockenschlag und mit gedämpfter Stimme für sich, ihre Söhne und ihr Gesinde die Messe und andere Gottesdienste feiern zu lassen; dies soll durch einen geeigneten, eigenen oder fremden Priester geschehen; die Rechte Dritter sollen unberührt bleiben; Loretta selbst darf nicht Anlaß zum Interdikt gegeben haben; dieses darf nicht sie besonders betreffen.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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