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Abt Hermann von Helmarshausen verpflichtet sich zur Einhaltung der Rechtsgewohnheiten und Satzungen des Klosters.
Kloster Helmarshausen - [ehemals: A II] >> 1400-1499
1455 Juni 18
Ausf. Perg., Siegel hängt an
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ipsa die Marci et Marcelliani martirum
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Hermann von Helmarshausen verpflichtet sich durch Eid zur Einhaltung der Rechtsgewohnheiten und Satzungen des Klosters, insbesondere folgender drei Verfügungen: 1.) Die Einkünfte aus den Pfründen eines Mönches dürfen nach seinem Tod nicht zu Begleichung seiner Schulden verrechnet werden. 2.) Die eine Hälfte des Nachlasses eines Mönchs soll als Almosen, die andere für die klösterliche Baukasse verwendet wrden. 3.) Wenn einer der Mönche irgendwelche Güter, Einkünfte oder Dienste des Klosters erworben oder solche, auf die der Abt keinen Anspruch hat, gekauft oder solche, die der Abt entzogen hat, beansprucht hat, so verpflichtet sich der Abt, diese Mönche zu schützen und die genannten Güter, Einkünfte und Dienste weder auf dem Rechtswege noch gewaltsam an sich zu ziehen.