Anspruch auf Übernahme von 1207,5 Rtlr. plus Zinsen, die die Appellaten aufgrund einer 1645 anhängig gemachten Klage an die Erben Lebruins (le Brüns) zahlen mußten. Die Urgroßeltern des Appellanten, Dietrich von Hall und Margarethe von Wylich, hatten 1575 von Heinrich Unkelbach und seiner Frau Maria von Königsfeld eine Obligation von 500 und 800 Rtlr. zu 16 Malter Roggen und 16 Rtlr. jährlich aufgenommen. Unklar bleibt, wie die Obligation in den Besitz der Appellaten gelangte, die die über Jahre nicht gezahlten Zinsen dem Kapital zuschlugen. Am 30. März 1683 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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