Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erneuert auf Bitten der beiden Brüder Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen die 1566 zuletzt an ihren Vater Hans [V.] von Stotzingen verliehene Hochgerichtsbarkeit in ihren in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen (Tatterhausen) und Roßwangen (Roswangen) und erlaubt ihnen mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung der drei Dörfer die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] Stotzingen und ihre Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung ihr bevollmächtigter Anwalt Ludwig Stahel, Doktor der Rechte, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen.
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Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erneuert auf Bitten der beiden Brüder Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen die 1566 zuletzt an ihren Vater Hans [V.] von Stotzingen verliehene Hochgerichtsbarkeit in ihren in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen (Tatterhausen) und Roßwangen (Roswangen) und erlaubt ihnen mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung der drei Dörfer die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] Stotzingen und ihre Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung ihr bevollmächtigter Anwalt Ludwig Stahel, Doktor der Rechte, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen.
Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Nr. 1385
II Lautlingen Anhang
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden >> Geislingen
1571 Dezember 1
Gesamtarchiv Schenk von Stauffenberg
Urkunden
Deutsch
Schaden: Verhornung durch Wasserschaden, Loch auf der linken Seite, stellenweise Textverlust.
Ausstellungsort: Speyer
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 Siegel: Kleines Majestätssiegel, zerbrochen.
Ausstellungsort: Speyer
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 Siegel: Kleines Majestätssiegel, zerbrochen.
Stahel; Ludwig
Stotzingen, Hans Jakob I. von; -1597
Stotzingen, von; Hans V., zu Geislingen, Dotternhausen, Roßwangen und Dellmensingen
Stotzingen, von; Hans VI., zu Dellmensingen und Geislingen (+1603)
Dotternhausen BL; Herrschaft; Blutbann
Dotternhausen BL; Herrschaft; Hochgerichtsbarkeit
Dotternhausen BL; Herrschaft; Stock und Galgen
Geislingen BL; Herrschaft; Blutbann
Geislingen BL; Herrschaft; Hochgerichtsbarkeit
Geislingen BL; Herrschaft; Stock und Galgen
Roßwangen, Balingen BL; Herrschaft; Blutbann
Roßwangen, Balingen BL; Herrschaft; Hochgerichtsbarkeit
Roßwangen, Balingen BL; Herrschaft; Stock und Galgen
Schwaben; freie Pürsch
Speyer SP (Ausstellungsort)
Blutbann
Hochgerichtsbarkeit
Stock und Galgen
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
03.04.2025, 13:44 MESZ
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