Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erneuert auf Bitten der beiden Brüder Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen die 1566 zuletzt an ihren Vater Hans [V.] von Stotzingen verliehene Hochgerichtsbarkeit in ihren in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen (Tatterhausen) und Roßwangen (Roswangen) und erlaubt ihnen mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung der drei Dörfer die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] Stotzingen und ihre Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung ihr bevollmächtigter Anwalt Ludwig Stahel, Doktor der Rechte, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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