Die Erbgenahmen de Reux bekunden, dass sie gegen den verstorbenen Johann Adolph Freiherrn von Wylich zu Großen-Bernsau ein Exekutivmandat erwirkt hatten wegen eines Kapitals von 600 Reichstalern species, das er von ihnen aus den vorgeschossenen Pupillengeldern und wegen vieler rückständiger Zinsen (pensionibus) gegen Verpfändung aller seiner Güter erhalten hatte. Sie hatten sich mit ihm durch Vermittlung guter Freunde dahingehend geeinigt, dass er den im Herzogtum Berg im Amt Windeck gelegenen Reester Hof gegen das oben erwähnte Kapital, die rückständigen Zinsen und Kosten und den zu erlegenden Verzugspfennig - insgesamt 900 Reichstaler specie - gemäß dem 1682 Mai 30 aufgerichteten Zessionsschein [ihnen] übertragen sollte (in solutum cedieren). Einige Zeit später hatten bei der Besitzergreifung des Hauses Großen-Bernsau die Erbgenahmen Freiherren von und zu Schöller in Erfahrung gebracht, dass die Witwe des Eremund von Wylich, geborene Freiin von Stael (Staal, Staahl) [zu Holstein], sich mit einem jährlichen Deputat begnügte, weshalb die Erbgenahmen [von und zu Schöller] glaubten, dass die Hälfte der Einkünfte der [übrigen] Güter, soweit sie zur Bezahlung des jährlichen Deputats nicht nötig noch mit einer Hypothek belastet gewesen waren, ihnen vermöge des Sukzessionsrechts zustände (competieren thäten). Den Erbgenahmen de Reux zugehabung ihrer Halbwinner ist der Reester Hof wirklich exequiert und das Recht der Erbgenahmen von und Schöller nicht beachtet worden. Da der möglicherweise entstehende Prozess viel Zeit und schwere Kosten verursachen könnte, sind sie [de Reux] bewogen worden, die obengenannte Forderung von 900 Reichstalern auf die Erbgenahmen von und zu Schöller seel., den Freiherrn von Schaesberg zu Krickenbeck (Kreken-) und den Freiherrn von Steinen zu Scherffen, gegen die Summe von 450 Reichstalern gänzlich zu übertragen (cediren) und auf alle Ansprüche völlig zu verzichten. Die Freiherren von Schaesberg und von Steinen ihrerseits erhalten bei Zahlung der Vergleichssumme die originale Obligation[surkunde]. Jene akzeptieren die Zession, versprechen, die Erbgenahmen de Reux bis zur Erlegung der 450 Reichstaler à 80 Albus am nächsten Martinstag [1700 November 11] unbehelligt zu belassen und kündigen ihre Unterschriften und Petschaften an. So geschehen Dusseldorff den 12 Xbris 1699.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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