Bolenhen von Müden und seine Ehefrau Gertrud (Gele) bekennen für sich und ihre Erben, daß sie von Ruprecht, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, dessen Mühle an der Nitz bei Müden mit allem Zubehör zu näher genannten Bedingungen (wie StAWt-F US 6 Nr. 218) geliehen haben. Falls die Aussteller ihre Pacht- und Bauverpflichtungen nicht einhalten, soll die Mühle an den Grafen zurückfallen und er sich an den verpfändeten Gütern schadlos halten. Die Aussteller verpflichten sich weiter, die Freiheiten und Rechte des Grafen an der Mühle nicht zu schmälern oder schmälern zu lassen. Da weder die Eheleute, noch Adam, noch die Schöffen von Müden ein Siegel haben, bitten sie zusammen mit den beiden Schöffen Jakob (Jeckel) Heinyger und Peter Süfartz Junker Johann, Herrn zu Eltz, und ihren Kirchherrn zu Müden, Herrn Hermann, für sie zu siegeln. - Zeugen: Jeckel Heinyger und Peter Süfartz, Schöffen zu Müden. Sr.: Johann, Herr zu Eltz, und Hermann, Kirchherr zu Müden. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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