Errichtung eines Hauses mit Stallung (Erbbau) durch Simon auf der Burg auf einem Grundstück, das er als Erbgut ansah, während die Gemeinde behauptete, es seit vielen Jahren in Gebrauch gehabt zu haben. Die daraufhin von der Gemeinde erfolgte Schließung (Zuschließung mittels Schloß) des Weges zwischen Haus und Allmende (Gemeinde) wertete Burg als Versuch, ihn und die Seinen von dem Erbgut und der Gemeinde abzuschließen und mit Gewalt abzudrängen. Attentatsvorwurf - die Vorinstanz hatte die RKG-Appellation abgelehnt mit dem Hinweis, da sie zumeist bereits 3. Instanz sei, sei es nicht üblich, von dort weiter zu appellieren; Streit, was als Streitgegenstand zu gelten habe, wie hoch demnach der Streitwert sei und ob damit die Appellationssumme erreicht werde; Streit, wer zu RKG-Kommissaren bestellt werden solle.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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