König Franz I. von Frankreich und die Eidgenossen Einzelregelungen: 1) sollen alle gegenseitigen Klagen und Fehden eingestellt werden, 2) sollen die Gefangenen freigelassen werden, 3) soll der König die Ansprüche der eidgenössischen Knechte an ihn befriedigen, 4) sollen alle, die zwischen König Ludwig XII. von Frankreich und den Eidgenossen zu Bundes-, Bürger- oder Landrecht angenommen sind, sich derselben Freiungen weiterhin erfreuen, 5) sollen die Privilegien und Freiheiten, die Schweizer Kaufleute in Lyon genießen, bestätigt werden, 6) sollen die Eidgenossen als Kostenersatz für die Belagerung Dijons 400 000 Kronen, für die Kämpfe in Italien 300 000 Kronen erhalten, 7) sollen zukünftige Spannungen ohne zu den Waffen zu greifen beigelegt werden, 8) sollen bewaffnete Einfälle der Untertanen eines der Vertragspartner in das andere Land unterbunden und gehörig bestraft werden, 9) soll zwischen ihren Ländern Freizügigkeit herrschen, insbesondere für die Kaufleute, 10) werden die 13 Orte samt der Landschaft Wallis jährlich 2000 Franken nach Lyon liefern, 11) sollen die bisher von dem Herzog von Mailand an Bellinzona (Belletz), Locarno (Lucaris) und die im Maggiatal (Meyenthal) erteilten Handelsprivilegien bestätigt werden, 12) sollen die Eidgenossen sich binnen eines Jahres entscheiden, ob sie, statt obige 300 000 Kronen zu bekommen, lieber die Schlösser Lavertezzo (Lowertz), Locarno und das Maggiatal behalten wollen, 13) soll der vorstehende Friede ewig währen, alles vorbehaltlich bestehender Bündnispflichten. Des weiteren treffen sie Bestimmungen über die Regelung zukünftiger Spannungen durch Schiedsleute, den Gerichtsstand bei Klagen französischer Untertanen gegen eidgenössische und umgekehrt, die Wahrung der Rechte eidgenössischer Kaufleute durch die französischen Untertanen im Herzogtum Mailand, Schulden und Geldgeschäfte, sicheres Geleit im Herzogtum Mailand für die Eidgenossen mit allen ihren Zugewandten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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