Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Ludwig von Sickingen zu seinem Rat, Diener und Hofgesinde auf Lebtag angenommen hat. Solange Ludwig vermag, soll er nach bestem Vermögen raten, dienen und aufwarten, wenn der Pfalzgraf ihn zu einer Angelegenheit erfordert. Ludwig soll ihn weiterhin vor Schaden warnen und ohne seine Bewilligung keine Geschenke annehmen, mit Ausnahme eines Huhns, einer Gans, von Wildbret, Stadtwein oder ähnlichem. Der Pfalzgraf will ihn wie anderes Hofgesinde mitsamt vier reisigen Pferden zu Hofe halten und dabei Kost und Futter stellen. Der von Sickingen soll jährlich zu Michaelisstag [28.09.] 170 Gulden für Dienstgeld und abgegangene Pferde aus der fürstlichen Kammer gegen Quittung erhalten. Sein Dienstvertrag hat am 29.09.1475 begonnen. Kann Ludwig mangels seiner Leibeskräfte nicht mehr dienen, verfällt der Anspruch auf Dienstgeld, wobei der Pfalzgraf ihm in diesem Fall etwa 50 Gulden jährlich ausrichten will. Der Pfalzgraf versichert, dass er mit seinem Oheim, dem Erzbischof [Adolf II.] von Mainz, und dem Erzstift keine Rachtung eingehen wird, sofern darin nicht Ludwigs eine Vereinbarung über Ludwigs ausstehende Schulden (ußstenden schult ußrichtung oder benügung) enthalten ist. Ludwig soll sich mit dem zu erzielenden Vergleich begnügen. Er hat dem Pfalzgrafen Treue, Hulde und ewige Verschwiegenheit geschworen.