Erzbischöfl. Verordnung für die Stiftskirche: 1. Konsekration der Hostien durch den Pastor; 2. Gebrauch der Orgel bei Begräbnissen und Andachten; 3. Verfügungsrecht des Pastors über die Paramente; 4. Abwechslung der beiden Küster im Stifts- und Pfarrdienst