(1) M 2080 (2)~Kläger: Anna Maria, Witwe des Berend Henrich Mencken, modo (= jetzt) Betzenmeyers Ehefrau zu Brüntorf, (teilweise auch: und deren Tochter Anna Sophie Mencken); 1769 nach ihrem Tode als Vormünder ihrer hinterlassenen Kinder 1. Ehe Jost Meier Ernst, Brüntorf; Hans Barthold Rixmöller, Wüsten, (Bekl.) (3)~Beklagter: Barthold Henrich Mencken, Brüntorf, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Jakob Duill 1762, [1769] 1769 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen 1762 ( Subst.: Lic. Caesar Scheurer [1769] 1769 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich 1763 ( Subst.: Lic. J. J. Flach (5)~Prozessart: Primae (und tertiae) appellationis Streitgegenstand: Ehe-, erb- und lehensrechtliche Auseinandersetzung. Die Appellantin war in 1. Ehe mit dem Bruder des Appellaten verheiratet. Sie erklärt, zu dessen Hof gehöre außer dem Menckischen Stammgut seit (vor längerer Zeit) mangels eines geeigneten Meiers dieser Hof zwischen den zwei angrenzenden Meiern geteilt worden sei, auch die Hälfte des der Abtei Herford lehensrührigen Nortorfer Hofes (im Amt Varenholz). Ihr Schwiegervater habe zudem die ebenfalls von der Abtei Herford als Lehen vergebene, auf dem Hof lastende Kornrente und Teile der "adligen Meyschengüter" erworben. Nach dem Tode ihres Mannes habe mit der Begründung, aus der Ehe seien nur Töchter hervorgegangen, der Bruder ihres Mannes Ansprüche auf den Besitz geltend gemacht (zu dieser Argumentation vgl. L 82 Nr. 570 (M 2081)). Im vorliegenden Verfahren geht es um den halben Nortorfer Hof und das Recht der Appellantin, als dessen Inhaberin eine 2. Ehe einzugehen. Ihren Angaben nach war ihr dies zunächst durch die Vorinstanz während der Dauer des Verfahrens untersagt, dann aber mit Rat der Göttinger Juristenfakultät doch erlaubt worden, so daß sie kurz darauf den Sohn eines benachbarten Meiers geheiratet habe. Der Appellat sei dagegen mit der Begründung, das Göttinger Urteil sei nicht rechtskräftig geworden, vorgegangen. Die Appellation richtet sich gegen die, wie die Appellantin bemängelt, ohne die von ihr geforderte Aktenversendung ergangene Entscheidung der Vorinstanz, ihr 2. Mann müsse den Hof räumen. Sie bestreitet, da das Verfahren nicht gegen sie als Person geführt worden sei, der Vorinstanz das Recht, über diese Frage zu entscheiden, und wendet gegen das Urteil ein, sie lebe mit ihrem 2. Mann nicht auf dem Nortorfer Hof, sondern auf der Menckeschen Hofstelle, und habe ihrem Mann keinerlei Besitz- oder Leibzuchtrechte an dem Nortorfer Hof verschreiben lassen, so daß durch seine Anwesenheit die angeblichen Erbrechte des Appellaten nicht beeinträchtigt würden, die, selbst wenn sie ihm zugesprochen würden, erst realisiert werden könnten, nachdem er den Kaufpreis des von ihrem Schwiegervater Hinzuerworbenen erstattet habe. Hinweis auf die Vorteile der Anwesenheit eines Mannes für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes. Im Juli 1763 legte der appellantische Prokurator seine Anträge auf ein Verfahren tertiae appellationis vor, mit denen er auf das Verfahren primae appellationis verwiesen worden sei. Diese Appellation richtet sich gegen das mit Rat der Juristenfakultät der Universität Gießen ergangene Urteil der zur abteilichen Kanzlei und Lehenskammer verordneten Direktor und Räte, die Heirat des 2. Mannes der Appellantin auf den Hof sei rechtswidrig erfolgt, so daß dieser vom Hof zu entfernen sei. Eine Gegenklage ging nicht ein, der appellatische Prokurator verwies schließlich lediglich auf die Acta priora. 1791 Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Appellaten mit dem Vorwurf, die Gegenseite habe den Hof so mit Schulden belastet, daß ein Gläubigerkonkursverfahren eröffnet worden sei, so daß das Streitobjekt verlorenzugehen drohe. Abschließender Completum-Vermerk vom 1. August 1807. (6)~Instanzen: 1. Fürstlich Herfordische abteiliche Kanzlei und Lehenskammer (verordnete Direktor und Räte) mit Rat der Juristenfakultät der Universität Gießen (1762) 1759 - 1762 ( 2. RKG 1762 - 1807 (1650 - 1771) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 34), mit Rationes decidendi (ebd. Bl. 253 - 258). Lehensbrief der Herforder Äbtissin Elisabeth Louisa für Johann Henrich Flörcken und dessen Geschwister über etliche Lehensstücke, darunter den Bruntorf genannten Hof zu Nortorf, und Lehensrevers des Belehnten, 1650 (Q 13). Urteil der Gießener Juristen mit Rationes decidendi (Q 42). Gedruckte "Facti species in Sache Wittib Mencken ... wider Bartold Henrich Mencken, Appellaten und gesezmäßigen Lehnsfolger", o.O. o.J. (Q 55). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 10 cm; Bd. 1: 5 cm, 168 Bl., lose; Q 1 - 33, 35 - 59, es fehlt Q 24*, 1 Beil.; Bd. 2: 5 cm, 271 Bl., geb.; Q 34.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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