Graf Philipp d. A. von Hanau reversiert gegenüber Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, der ihn und seine Söhne Philipp, Ludwig und Hans mitsamt ihren Gütern und Leuten in seinen besonderen Schirm genommen hat. Der Schirm soll auf Lebtag der Grafen gelten, wo ihnen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Für in der Zeit des Schirms erlittende Schäden ist der Pfalzgraf nicht zum Schadensersatz verpflichtet und von allen diesbezüglichen Forderungen ausgenommen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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