Regierungspräsident Stade 1885-1978, Kirchensachen (Bestand)
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NLA ST, Rep. 180 K
Nds. Landesarchiv, Abt. Stade (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche und kommunale Bestände >> 1.1 Akten >> 1.1.2 Kurfürstliche bzw. königliche Landdrostei, preußische bzw. niedersächsische (Bezirks-) Regierung Stade und Mittelinstanzen (bis 1978)
1867-1978
Bestandsgeschichte: In Ausführung des Landesverwaltungsgesetzes vom 30.7.1883,
das die Verwaltungsorganisation in Preußen neu ordnete, er-
folgte die Umstrukturierung der Landdrostei in Stade zur
Regierung. Mit ihrer Einrichtung zum 1.7.1885 bildeten Kir-
chen- und Schulsachen den Zuständigkeitsbereich der Abtei-
lung II.
Durch Gesetz vom 6.5.1886 gingen sämtliche exekutiven Rech-
te, die bis dahin von konsistorialen Behörden wahrgenommen
worden waren, auf staatliche Stellen über. Staatlichen Stel-
len wurde überdies die Leitung der Kirchenbuchführung und
die Mitwirkung bei der Veränderung von Pfarrbezirken zuge-
wiesen. Kirchliche Organe, d.h. vor allem die Kirchengemein-
den, bedurften der staatlichen Genehmigung bei Eingriffen in
das Kirchenvermögen, zur Anlage von Kirchensteuern und bei
der Errichtung neuer Gebäude. Im Regelfall erteilte solche
Genehmigungen die Regierung (Verordnung vom 24.6.1885). Hin-
sichtlich der Prüfung von Kirchensteuerbeschlüssen, die den
größten Teil der Regierungstätigkeit beanspruchte, bestimmte
das Kirchensteuergesetz vom 10.3.1906 (in Verbindung mit dem
hannoverschen Kirchenvorstandsgesetz vom 14.10.1848) die Zu-
ständigkeit staatlicher Stellen in begründeten Fällen. Das
galt namentlich für den Fall, daß die Kirchensteuer durch
Staatsorgane eingezogen wurde; die Regierung mußte dann zu-
erst die Heberolle für vollstreckbar erklären (Verfügung des
Kultusministers vom 7.9.1886).
Bei diesem Verfahren ist es, sofern die Kirchensteuern als
Zuschlag zu den Staatssteuern erhoben werden sollten, fortan
geblieben. (Nieders. Gesetz vom 21.12.1948).
Während durch diese Regelungen die Mitwirkung staatlicher
Stellen an der Kirchenverwaltung einerseits beschränkt,
andererseits - wegen des zunehmenden Finanzbedarfs der Ge-
meinden - intensiviert wurde, erhielt die Regierung durch
die Auflösung der Finanzdirektion in Hannover 1885 auch
Bestandsgeschichte: ei-
nen neuen Zuständigkeitsbereich. Die Finanzdirektion (früher
die Domänenkammer) hatte u.a. die Liegenschaften und Ver-
mögenswerte der säkularisierten Klöster verwaltet. Dazu
gehörte die Ausübung des Patronatsrechts an den ehemaligen
Klosterkirchen und anderen Kirchen staatlichen Patronats und
vor allem die Instandhaltung der kirchlichen Gebäude.
Die Beibehaltung der Bezirksregierungen als mittlerer Ver-
waltungsinstanzen schien nach 1945 weiterhin sinnvoll, so
daß die Verwaltungskontinuität von 1885 bis zur Aufhebung
der Regierung in Stade gewahrt blieb. Die Kirchensachen (zu-
letzt ein Dezernat in der Abteilung IV) traten allerdings in
ihrer Bedeutung mehr und mehr zurück.
Stade, im Dezember 1995 Dr. Bei der Wieden
In der ersten Jahreshäfte 2002 wurde der Teilbestand Rep. 180 K um insgesamt drei Nummern aus der sogenannten "Restüberlieferung des Stader Regierungspräsidenten" ergänzt (Nr. 592-594). Bei diesem bis dahin unverzeichneten und ungeordneten provisorischen Bestand handelte es sich um die Anfang der 1980er Jahre an das Staatsarchiv abgegebenen Restakten der 1978 aufgelösten Stader Bezirksregierung. Ein großer Teil dieses Bestandes ist für nicht archivwürdig befunden und kassiert worden. Die verbliebenen 463 Akten wurden im Sommer 2002 auf die entsprechenden Teilbestände des Bestandes Rep. 180 (Regierungspräsident Stade 1885-1978) verteilt und verzeichnet.
Stade, im September 2002 Dr. Christian Hoffmann
Die Nummern Rep. 180 K Nr. 433 und Nr. 536 - 554 sind nicht
Bestandsgeschichte: belegt!
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
das die Verwaltungsorganisation in Preußen neu ordnete, er-
folgte die Umstrukturierung der Landdrostei in Stade zur
Regierung. Mit ihrer Einrichtung zum 1.7.1885 bildeten Kir-
chen- und Schulsachen den Zuständigkeitsbereich der Abtei-
lung II.
Durch Gesetz vom 6.5.1886 gingen sämtliche exekutiven Rech-
te, die bis dahin von konsistorialen Behörden wahrgenommen
worden waren, auf staatliche Stellen über. Staatlichen Stel-
len wurde überdies die Leitung der Kirchenbuchführung und
die Mitwirkung bei der Veränderung von Pfarrbezirken zuge-
wiesen. Kirchliche Organe, d.h. vor allem die Kirchengemein-
den, bedurften der staatlichen Genehmigung bei Eingriffen in
das Kirchenvermögen, zur Anlage von Kirchensteuern und bei
der Errichtung neuer Gebäude. Im Regelfall erteilte solche
Genehmigungen die Regierung (Verordnung vom 24.6.1885). Hin-
sichtlich der Prüfung von Kirchensteuerbeschlüssen, die den
größten Teil der Regierungstätigkeit beanspruchte, bestimmte
das Kirchensteuergesetz vom 10.3.1906 (in Verbindung mit dem
hannoverschen Kirchenvorstandsgesetz vom 14.10.1848) die Zu-
ständigkeit staatlicher Stellen in begründeten Fällen. Das
galt namentlich für den Fall, daß die Kirchensteuer durch
Staatsorgane eingezogen wurde; die Regierung mußte dann zu-
erst die Heberolle für vollstreckbar erklären (Verfügung des
Kultusministers vom 7.9.1886).
Bei diesem Verfahren ist es, sofern die Kirchensteuern als
Zuschlag zu den Staatssteuern erhoben werden sollten, fortan
geblieben. (Nieders. Gesetz vom 21.12.1948).
Während durch diese Regelungen die Mitwirkung staatlicher
Stellen an der Kirchenverwaltung einerseits beschränkt,
andererseits - wegen des zunehmenden Finanzbedarfs der Ge-
meinden - intensiviert wurde, erhielt die Regierung durch
die Auflösung der Finanzdirektion in Hannover 1885 auch
Bestandsgeschichte: ei-
nen neuen Zuständigkeitsbereich. Die Finanzdirektion (früher
die Domänenkammer) hatte u.a. die Liegenschaften und Ver-
mögenswerte der säkularisierten Klöster verwaltet. Dazu
gehörte die Ausübung des Patronatsrechts an den ehemaligen
Klosterkirchen und anderen Kirchen staatlichen Patronats und
vor allem die Instandhaltung der kirchlichen Gebäude.
Die Beibehaltung der Bezirksregierungen als mittlerer Ver-
waltungsinstanzen schien nach 1945 weiterhin sinnvoll, so
daß die Verwaltungskontinuität von 1885 bis zur Aufhebung
der Regierung in Stade gewahrt blieb. Die Kirchensachen (zu-
letzt ein Dezernat in der Abteilung IV) traten allerdings in
ihrer Bedeutung mehr und mehr zurück.
Stade, im Dezember 1995 Dr. Bei der Wieden
In der ersten Jahreshäfte 2002 wurde der Teilbestand Rep. 180 K um insgesamt drei Nummern aus der sogenannten "Restüberlieferung des Stader Regierungspräsidenten" ergänzt (Nr. 592-594). Bei diesem bis dahin unverzeichneten und ungeordneten provisorischen Bestand handelte es sich um die Anfang der 1980er Jahre an das Staatsarchiv abgegebenen Restakten der 1978 aufgelösten Stader Bezirksregierung. Ein großer Teil dieses Bestandes ist für nicht archivwürdig befunden und kassiert worden. Die verbliebenen 463 Akten wurden im Sommer 2002 auf die entsprechenden Teilbestände des Bestandes Rep. 180 (Regierungspräsident Stade 1885-1978) verteilt und verzeichnet.
Stade, im September 2002 Dr. Christian Hoffmann
Die Nummern Rep. 180 K Nr. 433 und Nr. 536 - 554 sind nicht
Bestandsgeschichte: belegt!
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ