(1) D 1479 (2)~Kläger: Dietrich Ernst von Donop zu Schötmar (3)~Beklagter: Graf Friedrich Adolf zur Lippe und Konsorten, nämlich dessen Kanzlei-Direktor und Räte und von der Ritterschaft Drost M. H. von Campen; Johann Friedrich von Friesenhausen zu Maspe (Unterschrift: Belle); von Steding zu Rothensiek; Günter Christoph von Kotzenberg, wohnt in Horn; von Grote zu Niederntalle; von Donop zu Entrup; von Donop zu Lüdershof; von Donop zu Blomberg, Lieutenant; C. H. von Westphalen zu Heidelbeck (der von ihnen und Johann Henrich von Losberg bevollmächtigte Prokurator handelt laut Protokoll namens der gesamten Ritterschaft); als Intervenienten die lipp. Städte (die erste Vollmacht unterschreiben 2 Deputierte, die zweite je 2 Vertreter der Städte Lemgo, Horn, Blomberg, Salzuflen, Detmold) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Christoph Christian Dimpfel [1714] 1717 ( Subst.: Lic. Johann Baptist Obrist Prokuratoren (Bekl.): für den Grafen zur Lippe: Dr. Johann Friedrich Hofmann [1702] 1717 ( Subst.: Dr. Ludwig Ziegler ( für die Ritterschaftsvertreter: Dr. Johann Friedrich Hoffman 1717 ( Subst.: Dr. Dietz ( für die Städte: Dr. Johann Friedrich Hofmann 1717, 1717 ( Subst.: Dr. Johann Heinrich Dietz 1717 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann 1717 (5)~Prozessart: Mandati de restituendo cum omni causa in pristinum dignitatis statum, uti et non turbando in quieta possessione jurium ac privilegiorum nobili et statu provinciali cimetentum cum clausula, cum citatione ad videndum se condemnari ad servandum leges patriae fundamentales et pacta conventa nec non cassari omnes contraventiones Streitgegenstand: Der Kläger erklärt, er sei seit 1696 einer der beiden Vertreter der Ritterschaft in der Grafschaft Lippe (deputatus nobilium) und auf die Einhaltung der Landesfundamentalgesetze (gräfliche Testamente von 1597, 1694 bzw. 1697, Landtagsabschiede von 1665, 1667), die die Stände zur aktiven Politik für das Landesbeste verpflichteten, vereidigt worden. Er beklagt, da er ein Beschwerdeschreiben der Ritterschaft wegen des verschuldeten und wirtschaftlich schlechten Zustandes des Landes eingereicht habe und auf Grund seines Verfahrens gegen den Grafen um die Branntweinbrennerei (vgl. L 82 Nr. 169 (D 1476), 170 (D 1477)) von diesem seiner Ehrenstelle und des damit verbundenen Gehaltes entsetzt worden zu sein. Er bestreitet ihm das Recht zu dieser Entsetzung. Er wirft der Kanzlei vor, zum Landtag mehrere zur Ritterschaft Gehörende nicht geladen zu haben, und den mitbeklagten Ritterschaftsvertretern, sie hätten trotz dieser Tatsache Beschlüsse im Namen der gesamten Ritterschaft gefaßt. Er verwahrt sich dagegen, durch diese Beschlüsse gebunden zu sein. Diese seien durch die Zusammensetzung der Beschlußfassenden, die überwiegend in herrschaftlichem Dienst stünden und die wenigen nicht in diesem Dienst Stehenden überstimmen könnten, vor allem aber durch den Inhalt der Beschlüsse unrechtmäßig. Trotz des anerkannt miserablen wirtschaftlichen Zustandes des Landes seien keine Beschlüsse zur Besserung dieser Lage gefaßt, sondern mit der Aufnahme des Präsidenten von Piderit sogar die Politik zur Unterhöhlung der selbständigen Rechte der Stände unterstützt worden (ausführliche, auf Lippe bezogene absolutismuskritische Argumentation). Er fordert Schutz in seinen Rechten als Ritterschaftsvertreter und als Mitglied der Ritterschaft zur gleichberechtigten Teilnahme an Landtagen sowie Schutz vor einem Verbindlichwerden der unrechtmäßig gefaßten Beschlüsse für ihn und alle nicht auf dem Landtag Vertretenen und eine Strafe gegen die mitbeklagten Ständevertreter wegen Nichtbefolgung der Landesfundamentalgesetze. Die Vertreter der lipp. Ritterschaft bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Klage gegen sie. Gemäß den vom Kläger angeführten Fundamentalgesetzen sei ein Conventionalaustrag vor Deputierten der Stände zu betreiben und, im Falle dieser scheitere, ein ordentliches Verfahren vor Hofgericht oder Kanzlei zu führen, da die Ritterschaft nicht reichsunmittelbar sei. Sie bestreiten dem RKG das Recht, lipp. Landtagsbeschlüsse aufzuheben. Dieser Argumentation schließen sich die lipp. Städte intervenierend an. Argumentation des Klägers gegen die Zulässigkeit der Intervention. Der Graf bemängelt, daß das Mandat ohne vorgängiges Schreiben um Bericht ergangen sei. Er bestreitet mit den gleichen Argumenten wie die Ritterschaft die Zuständigkeit des RKG. Er bestreitet dem Kläger ein Engagement zugunsten der Landstände vor dem Branntweinbrennereistreit. Er wirft ihm Aufwiegelung gegen den Landesherren vor. Er betont das landesherrliche Recht zur Genehmigung von Zusammenkünfte der Stände. Er betont sein Recht, von ihm Besoldete (einschließlich des Deputierten der Ritterschaft) absetzen zu können. Er betont das Recht der auf einem Landtag erschienenen Stände, im Namen aller bindende Beschlüsse zu fassen. (6)~Instanzen: RKG 1717 - 1718 (1651 - 1718) (7)~Beweismittel: Eid des ritterschaftlichen Deputierten (Q 4). (8)~Beschreibung: 7 cm, 456 Bl., lose; Q 1 - 85, es fehlt Q 44*. Lit.: vgl. L 82 Nr. 154.