Der Ritter Albrecht von Rechberg zu Hohenrechberg [Ruine bei Rechberg Stadt Schwäbisch Gmünd/Ostalbkreis] als Vorsitzender erlässt zusammen mit den Schiedsleuten Georg von Woellwarth [eventuell benannt nach der Ruine Wellwart bei Harburg/Lkr. Donau-Ries] und Johann von Lustnau [Stadt Tübingen] als Vertreter der Grafschaft Württemberg sowie Peter Löw und Heinrich Gienger als Vertreter der Stadt Ulm nach einer ersten Sitzung in Blaubeuren [Alb-Donau-Kreis] am 12. Juni 1391 einen Schiedsspruch in dem Streit zwischen Heinrich Kaib und der Stadt Ulm. Heinrich Kaib klagt gegen die Stadt Ulm auf Herausgabe eines Lehenbriefs, durch den der Herzog von Österreich ihm die Pfandschaft an der Burg Gerhausen [Stadt Blaubeuren/Alb-Donau-Kreis], der Stadt Blaubeuren und den Gütern in Rißtissen ("Tu/e/ssen") [Stadt Ehingen/Alb-Donau-Kreis], die Ludwig von Landau [Ruine bei Binzwangen Gde. Ertingen/Lkr. Biberach] und er von Heinrich Fülhin gekauft hätten, verliehen habe. Als einstiger Bürger von Ulm hatte Kaib die Urkunde angeblich der Stadt Ulm anvertraut. Die Stadt Ulm bestreitet den Besitz dieses Lehenbriefs legt aber ihrerseits eine Urkunde vor, die vor den Schiedsleuten verlesen wird und beinhaltet, dass Ludwig von Landau die Pfandschaft für 9.000 Gulden an die Stadt Ulm und Heinrich Kaib verkauft hat und dass die Pfandschaft dem Besitzer der Urkunde gehört. Heinrich Kaib bezieht sich nun auf einen Schiedsspruch der Grafen Eberhard [II.] von Württemberg und Friedrich [III.] von Oettingen [Lkr. Donau-Ries], nach dem die Pfandschaft beiden Parteien gemeinsam gehöre. Das Gericht lässt diesen Schiedsspruch gelten, verlangt aber eine Klärung der Ansprüche der Stadt Ulm. Diese verlangt nun einen Teil der Pfandschaft für sich, insbesondere dass Heinrich Kaib ihnen die Hälfte der Burg Gerhausen überlassen soll. Der lehnt das ab, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil über die Ansprüche der Stadt vorliegt. Das Gericht will darauf einen Tag festsetzen, an dem Bürgermeister und Kleiner Rat in Ulm ihre Ansprüche eidlich bekräftigen sollen. Ein Vorschlag Kaibs, sieben namentlich genannte Anghörige des Rats der Stadt Ulm- Otto der Rot genannt Hüttisheim ("Hittishain") [Alb-Donau-Kreis], Otto Rot vor den Barfüßern, Hermann Rot, Peter Krafft, Ulrich Blank, Eberhard Schleicher und Hans Wieland-sollten in Gegenwart von Konrad von Stöffeln [Ruine bei Gönningen Stadt Reutlingen] ihm alle zur Pfandschaft gehörenden Urkunden übergeben, lehnt die Stadt Ulm ab. Diese besteht vielmehr auf der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs der Grafen von Württemberg und Oettingen, zumal wegen der Pfandschaft noch Forderungen des Grafen Johann von Helfenstein [Ruine bei Geislingen a. d. Steige/Lkr. Göppingen], des Ludwig von Landau und der Waiblingerin bestehen. Auch sei der Stadt Ulm aufgrund der Aufgabe des Bürgerrechts und aus Steuerrückständen des Heinrich Kaib ein Schaden von 10.000 Gulden entstanden. Heinrich Kaib gesteht dies nur teilweise zu, will sich aber dem Urteil des Gerichts, das eine eidliche Versicherung der Stadt Ulm über ihre Forderungen fordert, beugen. Zwei Tage später begeben sich daher die Schiedsleute und Heinrich Kaib nach Ulm. Hier leisten der Bürgermeister, der Kleine Rat und die sieben von Kaib zuvor benannten Männer den geforderten Eid, dass der Stadt von der Pfandschaft 5400 Gulden zustehen. Heinrich Kaib erkennt eidlich die Forderungen Ulms wegen seiner früheren Bürgerpflichten an. Das Gericht will nun später festlegen, wie die Parteien Burgfrieden miteinander halten sollten, ob Kaib der Stadt die Hälfte von Gerhausen öffnen muss, wo die Pfandbriefe künftig hinterlegt werden und wie die restlichen Bestimmungen des Schiedsspruchs der Grafen von Württemberg und von Oettingen auszuführen sind.