König Ferdinand bekundet, dass er David von Helmstatt Rappenau (Rappnow), das "schloss und das dorff, darunder gelegen", samt allen Zugehörungen, wie Dieter von Hettingen (Hettigkein) dieses dem Fürstentum Württemberg lehnbar gemacht und David es von seinem verstorbenen Vater ererbt, zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg hat das Öffnungsrecht.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...