Hinricus de Swartzborch, Bischof von Münster und Administrator von Bremen, bestätigt den Vergleich zwischen Everhardus Kirskorf, Prior des in der Pfarre Rene gelegenen Kreuzordensklosters Bentlage, und dem Pastor in Rene, Macharius van der Hint, über die Pfarrrechte. Prior und Konventualen dürfen ihren Angehörigen (fratribus, familiaribus, continuis commensalibus) und andern Gläubigen (hospitibus et quibuslibet adventatibus), die nicht aus dem Kirchspiel Rene stammen, kirchliche Sakramente, insbesondere kirchliche Begräbnisse zukommen lassen, ohne Widerspruch des Pfarrers. Wenn Pfarrangehörige im Kloster beerdigt werden, stehen der Mutterkirche die Exequien und dem Pfarrer 1/4 der Obventionen zu. Dem Kloster vermachte Güter kommen ihm ohne pfarrherrliche Einsprüche zu. Das Kloster Bentlage, das Gut Bentlage (predium ... ex nomine sedelgued), die Kotten Solthues und Suderhues und der Hof zu Nederen Craemvelt einschließlich aller zugehörigen Personen und Sachen sollen von allen Lasten an Pfarrer und Kirche frei sein, davon sind jährlich nur 2 rheinische Goldgulden innerhalb der Osteroktav zu entrichten. Der Aussteller und die Parteien siegeln. Zeugen: Matheus de Monster, Knappe, und Johannes Gruter, Amtmann in Bevergern.