Hartmann von Boyneburg, Amtmann in Fürsteneck, bekundet, dass er von Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwähltem Abt von Fulda, eine Urkunde erha...
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1547
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1541-1550
1550 Mai 20
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gescheenn auffnn tag unnd im iar alß obstedt
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hartmann von Boyneburg, Amtmann in Fürsteneck, bekundet, dass er von Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwähltem Abt von Fulda, eine Urkunde erhalten hat, deren Inhalt im Folgenden inseriert ist. Er verspricht bei seiner adeligen Treue, alle in der Urkunde enthaltenen Bestimmungen stets und uneingeschränkt zu beachten. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde von 1550 Mai 20: Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwählter Abt von Fulda, bekundet, dass die dem Kloster gehörende Burg Fürsteneck und die Schenke in Eiterfeld (Eytterfeld) baufällig sind und renoviert werden müssen. Mit Zustimmung des Dekans Johann Schenck zu Schweinsberg und des Konvents von Fulda hat der Abt mit seinem Rat Hartmann von Boyneburg, Amtmann in Fürsteneck, am heutigen Tag den folgenden Vergleich geschlossen. Hartmann soll die genannte Burg und Schenke auf seine Kosten wieder instand setzen lassen. Hartmann erhält dafür das Amt Fürsteneck auf Lebzeiten und darf vom Abt oder seinen Nachfolgern nicht des Amtes enthoben werden. Die fünf Gulden, die er aufgrund seiner Amtsbestallung zu zahlen gehabt hat, werden ihm auf Lebzeiten erlassen. Er erhält zudem das große und kleine Lehnrecht, Besthaupt und Handlohn von allen Erbgütern und Lassgütern des Amts sowie alle höheren und niederen Bußen, die bei rechtlichen oder schiedsrichterlichen Entscheiden anfallen. Hartmann von Boyneburg hat mit seinem Bruder Otto an der Burg Fürsteneck bereits 100 Gulden verbaut, die der Abt ihm zurückzahlen sollte; diese Schuld haben Hartmann und Otto dem Abt erlassen und verzichten auch für die Zukunft auf die Erstattung des Baugelds. Wenn der Amtmann Hartmann stirbt, haben Abt und Kloster Ottos Erben für dessen bauliche Aufwendungen nichts zu zahlen. Wenn in der Burg ein Gebäude abbrennt oder ein Hauptbau einstürzt, muss Hartmann nicht dafür aufkommen. Die ursprüngliche Amtsbestallung Hartmanns von Boyneburg und die Urkunde über die Burg Fürsteneck, die die Brüder Otto und Hartmann von Boyneburg vom Abt besitzen, sollen weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden, dass die aufgeführten Bestimmungen mit ihrer Zustimmung erlassen worden sind. Ankündigung des Geschäftssiegels. Ausstellungsort: Fulda. (... der gebenn ist zu Fulda am Dinstag nach Exaudi unnd Christi unsers liebenn Hernn unnd Seligmachers gepurth im funffzehenhundert unnd funffzigstenn iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hartmann von Boyneburg
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Vgl. Nr. 1548.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hartmann von Boyneburg, Amtmann in Fürsteneck, bekundet, dass er von Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwähltem Abt von Fulda, eine Urkunde erhalten hat, deren Inhalt im Folgenden inseriert ist. Er verspricht bei seiner adeligen Treue, alle in der Urkunde enthaltenen Bestimmungen stets und uneingeschränkt zu beachten. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde von 1550 Mai 20: Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwählter Abt von Fulda, bekundet, dass die dem Kloster gehörende Burg Fürsteneck und die Schenke in Eiterfeld (Eytterfeld) baufällig sind und renoviert werden müssen. Mit Zustimmung des Dekans Johann Schenck zu Schweinsberg und des Konvents von Fulda hat der Abt mit seinem Rat Hartmann von Boyneburg, Amtmann in Fürsteneck, am heutigen Tag den folgenden Vergleich geschlossen. Hartmann soll die genannte Burg und Schenke auf seine Kosten wieder instand setzen lassen. Hartmann erhält dafür das Amt Fürsteneck auf Lebzeiten und darf vom Abt oder seinen Nachfolgern nicht des Amtes enthoben werden. Die fünf Gulden, die er aufgrund seiner Amtsbestallung zu zahlen gehabt hat, werden ihm auf Lebzeiten erlassen. Er erhält zudem das große und kleine Lehnrecht, Besthaupt und Handlohn von allen Erbgütern und Lassgütern des Amts sowie alle höheren und niederen Bußen, die bei rechtlichen oder schiedsrichterlichen Entscheiden anfallen. Hartmann von Boyneburg hat mit seinem Bruder Otto an der Burg Fürsteneck bereits 100 Gulden verbaut, die der Abt ihm zurückzahlen sollte; diese Schuld haben Hartmann und Otto dem Abt erlassen und verzichten auch für die Zukunft auf die Erstattung des Baugelds. Wenn der Amtmann Hartmann stirbt, haben Abt und Kloster Ottos Erben für dessen bauliche Aufwendungen nichts zu zahlen. Wenn in der Burg ein Gebäude abbrennt oder ein Hauptbau einstürzt, muss Hartmann nicht dafür aufkommen. Die ursprüngliche Amtsbestallung Hartmanns von Boyneburg und die Urkunde über die Burg Fürsteneck, die die Brüder Otto und Hartmann von Boyneburg vom Abt besitzen, sollen weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden, dass die aufgeführten Bestimmungen mit ihrer Zustimmung erlassen worden sind. Ankündigung des Geschäftssiegels. Ausstellungsort: Fulda. (... der gebenn ist zu Fulda am Dinstag nach Exaudi unnd Christi unsers liebenn Hernn unnd Seligmachers gepurth im funffzehenhundert unnd funffzigstenn iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hartmann von Boyneburg
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Vgl. Nr. 1548.
Vgl. Nr. 1483.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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