Vor dem Offizial, ordentlichem Richter des Hofes zu Münster, bekunden die Brüder Herr Joest Kerckerinck, Dechant zu St. Mauritz vor Münster, und Hermann Kerckerinck thor Borch, Kinder des verstorbenen Ehepaars Johann Kerckerincks und seiner Ehefrau Margarethen Valcken, daß sie ihre Erbgüter untereinander geteilt haben. Joest erhält das Haus zur Sungher im Ksp. Albersloh, Bauerschaft Sunger, mit Straithmans und Boickmans Erben samt Dickamps, Westerholts und Kellermans Kotten und die Wohnung zu Albersloh bei dem Kirchhof, ausgenommen den Hof zu Angelmodde (Angelmudde) im gleichnamigen Kirchspiel, den Hermann bei den Gütern des Hauses Borg behalten soll. Der Dechant soll die Güter als Leibzucht auf Lebenszeit gebrauchen und sie nach seinem Tode seinem Bruder Hermann und dessen Erben hinterlassen. Hermann erhält das Haus Borg und alle anderen elterlichen Güter. Wenn Hermann ohne Erben stirbt, sollen die Güter an den Dechanten fallen, der sich adlig verheiraten soll. Stirbt jedoch auch dieser ohne Erben, so tritt der Bruder Herr Johan Kerckerinck, Kanoniker zu St. Cunibert in Köln, an diese Stelle. Der Offizial und beide Brüder siegeln. Geschein und ergangen in gewonlicher behausunge upgemeltz hern dechandtz tho sundt Mauritz buthen vor Munsther gelegen. Zeugen: Bernhardt Smeddinck und Diderich Seveker. Unterschrift des Notars Gerhardus Leistinck