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Erzbischof Johann von Trier bekennt für sich und das Erzstift, daß er mit Philipp, Graf zu Virneburg und Neuenahr, und dessen Erben und den zukünftigen Besitzern der Virneburg in Güte vertragen ist. Die gebreche(n) betrafen das Haus Virneburg, den holtzhauwe und Viehtrieb in dem Buchwald Boichwalde, gen. das Buchholz (Boechholtz), weswegen der Graf und seine Vorfahren mit den Bürgern des Erzbischofs zu Mayen lange Zeit in Streit gewesen sind. Damit der Streit beendet ist und pfendong und zugriffe künftig vermieden bleiben, schließen beide Seiten diesen Vertrag ab: Da das Schloß Virneburg nach dem wyßthumme der Lehensleute auf Curmerich ettwas gerechtickeit hat, mit brneholtz bucheholtze zu schlagen, auch Graf Philipp vorbringt, ein Miterbe auf buecheholtz zu sein, so darf fortan der Graf von Virneburg oder der Inhaber des Schlosses zu dessen Notdurft sich aus dem Wald mit bucheholtze versorgen, byrneholtz ... und zünholtz schlagen, wo es dem Wald am wenigsten schadet. Welcher Graf oder Inhaber von Virneburg aber mehr als drei Wagen byrneholtz hauen und zum Schloß fahren lassen will, soll dem Schützen im Wald durch seinen lantboden bekanntgeben, daß das Holz zum Schloß kommt. Wenn jemand anderes beim Schlagen von Holz erwischt wird, soll er gepfändet und nach dem alten Herkommen behandelt werden. Der Graf oder der jeweilige Inhaber des Schlosses Virneburg darf sein eigenes Vieh, auch seine Schweine zum Eckern in das bucheholtz treiben, soviel er zur Versorgung der Küche im Schloß nötig hat; doch bleiben dem Erzbischof, dem Erzstift Trier und ihren Nachkommen ihre gerechtickeit vorbehalten und dem jährlichen wißtumme der Lehensleute auf Curmerich sollen diese Rechte ohne Schaden sein. Der Graf bzw. der Inhaber der Virneburg hat dafür zu sorgen, daß die Wälder, Weiden und das Ackerland nicht von ihren gewandten und Untertanen durch Holzschläge verwüstet oder beschädigt werden. Beide Seiten versprechen, die Bedingungen des Vertrags einzuhalten. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., Rest - Rv. zugleich Insert in StAWt-F US 6 Nr. 637

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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