Urteile des Reichskammergerichts zu Wetzlar 1. in Sachen des Bistums Straßburg wider die Untertanen des Gerichts zu Offenburg, sodann Anton von Schauenburg, Reinhard Friedrich von Neuenstein und Markgraf Karl Friedrich von Baden als anmaßlichen Intervenienten. 2. in Sachen der Gemeinde Oppenau gegen das Bistum zu Straßburg, wodurch den Untertanen des Gerichts bzw. der Gemeinde Oppenau untersagt wird, in den herrschaftlichen Waldungen Holz zu fällen.