Erbrente. Die Klage richtet sich gegen ein Verfahren, das Schoel einer Forderung über 3 Malter jährlicher Erbrente wegen in erster Instanz vor dem Richter zu Recklinghausen und in 2. Instanz vor dem Apostolischen Nuntius geführt habe, und gegen eine von letzterem erkannte Exekution. Der Kläger wendet sich gegen die Vermengung geistlicher und weltlicher Jurisdiktion und sieht als zuständige Instanz seine Lehenskammer. Schoel erklärt, das Verfahren sei durch falsche Angaben erschlichen. Er habe wegen Nichtbezahlung einer 1427 verschriebenen Jahrrente, für die das Gut zum Busch - das Werdener Lehensgut zum Busch (Kirchspiel Gladbeck) - als Sicherheit gesetzt worden sei, gegen Georg von Brabeck zu Brabeck als Inhaber des Gutes vor dem Gericht Recklinghausen geklagt, dessen Urteil zu seinen Gunsten rechtskräftig geworden sei. Gegen die Ausführung dieses Urteils habe Georgs Bruder Johann von Brabeck zu Letmathe vor dem (Kölner ?) Offizial geklagt und gegen dessen zu seinen Ungunsten ausgefallenes Urteil an die Kommissare des Apostolischen Nuntius appelliert. Er bestreitet eine Zuständigkeit des RKG, nachdem er seine Forderung gegen beide Brüder rechtlich und rechtskräftig durchgesetzt habe. Die Ausführung der rechtskräftigen Urteile sei nicht appellabel. Der Abt sei von dem Streit nicht betroffen und zur Exekution von Urteilen an Lehensgütern sei die landesherrliche Obrigkeit zuständig, nicht der Lehensherr.