Ulrich Erwählter zu Trier (Triere) bekundet: sein Getreuer Johann Graf zu Sp. ist letztens zu Fehde und Unwillen mit Schöffenmeister, Schöffen und Rat der Stadt Trier gekommen wegen etlicher Forderungen, die er gegen diese zu haben meinte. Beide Seiten haben sich nun in einer besiegelten Kompromißurkunde an Ulrich gewandt. Demnach sollte der Graf seine Klagen 14 Tage nach Cantate (08.06.) schriftlich dem Elekten zusenden. Binnen 14 Tagen darauf sollte die Stadt schriftlich zu den Klagen Stellung nehmen. In angemessener Zeit sollte dann Ulrich die Sache entscheiden; dieses Urteil sollten beide Seiten akzeptieren. Ulrich hat diese Aufgaben übernommen, die Schriftstücke der Parteien geprüft und nach Beratung mit weisen Leuten wie folgt entschieden: 1. Klage des Grafen: die Stadt soll seinen Knecht Martin vom Hahn (Hanen) und die Seinen, in des Grafen Botendienst stehend und mit Waffen und Büchsen ausgeschickt, ohne Recht und Gericht auf freier Straße außerhalb ihres Gebietes gefangen, geschlagen, nach Trier gebracht und dort festgehalten haben. Der Graf fordert Wiedergutmachung. Die Stadt hat entgegnet, Martin sei zu diesem Zeitpunkt mit Haus und Hof, Feuer und Flamme ihr Bürger gewesen und habe mit Weib und Kind zu Trier gesessen. Zusammen mit anderen habe er Renten der Stadt, besonders das Ungeld, gepachtet und vor Gericht gelobt, dafür zu bestimmten Terminen Zahlungen an den Schöffenmeister vorzunehmen. Dies habe er nicht gehalten. Als er dann aus der Stadt geritten sei, hätten sie den Zender nachreiten lassen, wie das bei Bürgern üblich sei, gegen die die Stadt Klagen habe. Dies sei innerhalb des Trierer Gerichts geschehen. Martin habe weder Waffen oder Büchsen des Grafen noch Botschaften oder Briefe bei sich gehabt; dies habe er ausdrücklich gegenüber dem Rat ausgesagt. Nach ihrer Ansicht hat die Stadt somit nach dem Recht gehandelt und keine Übergriffe gegen den Grafen begangen. Ulrich stellt dazu fest: kann der Graf beweisen, daß Martin zu diesem Zeitpunkt sein Knecht war, Büchsen bei sich hatte, außerhalb des Gebietes gefangen und nach Trier gebracht wurde, dann ist ihm die Stadt Wiedergutmachung schuldig. 2. Klage: Nachdem der Graf von der Gefangennahme Martins erfahren hatte, hat er die Stadt aufgefordert, Martin freizulassen. Wenn die Stadt etwas gegen Martin vorbringen wolle, werde er vor dem Elekten Ulrich erscheinen und dessen Spruch akzeptieren. Darauf hat er keine Antwort erhalten. Die Stadt hat es vielmehr zu Krieg und Feindschaft kommen lassen. Ihm und den Seinen ist ein Schaden von etwa 4 000 Gulden entstanden, für den er Ersatz fordert. Die Stadt stellt dazu fest, daß man dem Grafen schriftlich geantwortet und den Rechtsstandpunkt erläutert hat. Damit hätte der Graf zufrieden sein sollen. Stattdessen sei er von Stund an Feind der Stadt geworden und habe einen Schaden von etwa 5 000 Gulden angerichtet. Ulrich entscheidet, daß die Stadt ihre Schadensersatzforderungen aufzugeben hat, da sie dem Anerbieten des Grafen, vor dem Elekten Recht zu stehen, nicht gefolgt ist. 3. Klage: Da Martin die ihm mitgegebene Botschaft nicht hat ausrichten können, ist ein Schaden von etwa 1 000 Gulden entstanden. Die Stadt behauptet, ihr sei keine Botschaft bekannt. Martin habe nach eigener Aussage keine Briefe bei sich gehabt. Ulrich entscheidet: falls der Graf den Nachweis zu diesem Punkt erbringen und nachweisen kann, daß Martin in seiner Botschaft war, steht ihm Ersatz zu. 4. Klage: Die Stadt hat gegenüber Adolf Herzog zu Jülich (Guylge) (a) und Berg (Berge) und anderen Fürsten behauptet, sie habe dem Grafen angeboten, die Sache gerichtlich vor dem Elekten auszutragen; statt dessen sei der Graf ihr Feind geworden. Diese Behauptung, so der Graf, ist unwahr; er werde damit verunglimpft. Die Stadt stellt dagegen fest, daß der Graf nach Erhalt des bereits erwähnten Briefes ihr Feind geworden ist. Sobald Ulrich in das Land gekommen sei, habe die Stadt ihre Freunde zu ihm in das Kloster St. Maximin geschickt und die Sache vortragen lassen. Auf Ansinnen Ulrichs habe sie dann Martin diesem überstellt und den Austrag vor dem Elekten angeboten. Dies sei geschehen, ehe sie an den Herzog von Jülich und Berg geschrieben hätten. Die Beschuldigungen des Grafen seien somit unberechtigt. Ulrich stellt fest: kann der Graf seine Behauptungen beweisen, daß er von der Stadt ein derartiges Schreiben nie erhalten hat, dann ist die Stadt zu Besserung, Widerruf und Entschuldigung bei denen verpflichtet, denen sie dies berichtet hat. Können Schöffenmeister, Schöffen und Rat aber beweisen, daß sie dem Grafen den rechtlichen Austrag angeboten haben, sind die Klagen des Grafen grundlos. 5. Klage: Die Stadt soll Hintersassen (arme lude) des Grafen zu Bürgern aufgenommen und dadurch diese seinen Vorfahren und ihm entzogen haben. Er fordert die Leute und ihre Nachkommen zurück, dazu etwa 2 000 Gulden Schadensersatz. Die Stadt entgegnet: die Stadt sei frei, ihre Pforten stünden offen, jeder könne hereinkommen und herausgehen; niemand werde weggeschickt und vertrieben, der das nicht mit Hand und Mund verwirkt habe. Ihnen sei nichts davon bekannt, daß des Grafen Vorfahren deswegen an sie geschrieben hätten. Falls jemand in der Stadt sei, auf den der Graf ein Anrecht zu haben meine, solle er vor geistlichem oder weltlichem Gericht klagen. Dem Urteil wollten sie nachkommen. Dies sei das Herkommen. Ulrich stellt fest: kann der Graf durch Aussage von Verwandten in Trier befindliche Leute als Eigenleute erweisen, die Stadt das aber nicht widerlegen, so soll sie diese Leute dem Grafen folgen lassen und den Schaden ersetzen. 6. Klage: die Stadt hat Johann von Arsburg (Airsberg) (b) und seine Helfer Reinhard von Hundheim (Huntheym) (c) gen. Beyer, Feyst Johann (Hengin) (1) und andere, während Johann von Arsburg des Grafen Feind war, in der Stadt liegen, herein- und herausgehen lassen. Sie haben von dort die Lande des Grafen geschädigt und Wegelagerei betrieben. Des Grafen Leute haben nicht "webern noch wandern" können; ein Schaden von etwa 4 000 Gulden ist entstanden. Die Stadt antwortet, ihre Pforten seien offen, jeder, der nicht ihr Feind sei, könne hereinkommen und seinen Pfennig zehren, solange er in der Stadt niemanden schädige. Sie könnten niemandem die Stadt verbieten. Sie wüßten auch nichts davon, daß dem Grafen oder den Seinen aus der Stadt Schaden geschehen sei. Hätten sie davon erfahren, wollten sie sich nach Gebühr verhalten haben. Ulrich urteilt, daß die Klage der Stadt erlassen sein soll, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß Johann von Arsburg und seine Helfer mit Wissen und Willen der Stadt den Grafen geschädigt haben. In einem solchen Fall sei Schadensersatz zu stellen. 7. Klage: des Grafen Eigenmann Heinrich (Heintze) Enselin Sohn von Wolf (Wolffe) hat Simon Born zu Trier mit Beschlagnahme überziehen und vor Gericht bringen wollen wegen des gegenüber Heinrich und dem Grafen angerichteten Schadens. Er hat die Sache dem Unterschultheißen Johann von Britten (d), Bürger zu Trier, vorgetragen. Der hat geantwortet, er habe Simon Trostung und Geleit gegeben. Heinrich Wolf hat darauf hingewiesen, daß der Graf das nicht gerne sehen werde, wenn man seine Feinde so begünstige. Der Schultheiß hat geantwortet, er habe von der Feindschaft nichts gewußt; er wolle Simon Geleit und Trostung absagen. Dennoch hat sich Simon lange Zeit zu Trier aufgehalten, ist heraus- und hereingeritten. Die Leute des Grafen haben so nicht zu dem Ihren kommen können. Ein Schaden von etwa 1 000 Gulden ist entstanden. Die Stadt antwortet, da der Unterschultheiß dem Simon Geleit und Trostung gegeben habe, hätten sie damit nichts zu schaffen, denn das Gericht gehöre dem Elekten. Wenn Heinrich den Simon nach Aufsage von Geleit und Trostung verklagt hätte, hätten sie ihn dabei unterstützt. Der Elekt stellt fest: beeidet der Unterschultheiß Johann von Britten, daß er Simon Born nicht aufgrund von Ränken und auf Geheiß von Schöffenmeister, Schöffen und Rat das Geleit gegeben hat, um Heinrich und anderen Leuten des Grafen zu schaden oder sie zu behindern, soll die Klage erlassen sein. Damit sind alle Punkte entschieden. Siegel des Ausstellers. (a) Goilge C. (b) Arsperg B; Airßberg C. (c) Huntheim B. (d) Brute B; Britte C. (e) siebenden tages im August B; siebenden dagis.. C. (1) Wohl identisch mit dem Aussteller von Nr. 4391.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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