Ferdinand [I.], römischer Kaiser, Mehrer des Reiches et cetera, bestätigt auf Ersuchen seines [Schwieger-] Sohnes, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, solange ein Erbe in absteigender Linie vorhanden ist, vorbehaltlich des Kaisers und des Reiches Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen Reichssteuern und anderem. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, [Lands-] Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, den Fortbestand der Landesvereinigung nicht zu behindern. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 40 Mark lottigs goldts, halb an des Kaisers und des Reiches Kammer, halb an den Herzog, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des Reichstatt Augspurg am ein und zwentzigsten tag des Monats Iunii nach Christi Geburt funfftzehen hundert und im neun und funfftzigsten unserer Reiche des romischen im neun unnd zwentzigsten und der andern im drey und dreissigsten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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