Ferdinand [I.], römischer Kaiser, Mehrer des Reiches et cetera, bestätigt auf Ersuchen seines [Schwieger-] Sohnes, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, solange ein Erbe in absteigender Linie vorhanden ist, vorbehaltlich des Kaisers und des Reiches Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen Reichssteuern und anderem. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, [Lands-] Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, den Fortbestand der Landesvereinigung nicht zu behindern. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 40 Mark lottigs goldts, halb an des Kaisers und des Reiches Kammer, halb an den Herzog, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des Reichstatt Augspurg am ein und zwentzigsten tag des Monats Iunii nach Christi Geburt funfftzehen hundert und im neun und funfftzigsten unserer Reiche des romischen im neun unnd zwentzigsten und der andern im drey und dreissigsten.
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Ferdinand [I.], römischer Kaiser, Mehrer des Reiches et cetera, bestätigt auf Ersuchen seines [Schwieger-] Sohnes, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, solange ein Erbe in absteigender Linie vorhanden ist, vorbehaltlich des Kaisers und des Reiches Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen Reichssteuern und anderem. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, [Lands-] Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, den Fortbestand der Landesvereinigung nicht zu behindern. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 40 Mark lottigs goldts, halb an des Kaisers und des Reiches Kammer, halb an den Herzog, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des Reichstatt Augspurg am ein und zwentzigsten tag des Monats Iunii nach Christi Geburt funfftzehen hundert und im neun und funfftzigsten unserer Reiche des romischen im neun unnd zwentzigsten und der andern im drey und dreissigsten.
AA 0047, 20
I Nr. 16; I Nr. 20
AA 0047 Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047)
Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047) >> 1. Urkunden
1559 Juni 21
Diverse Registraturbildner
1 Bogen (= 4 Seiten)
Papier
Überlieferungsart: Druck
Vermerke: Überschrift: Privilegivm vnionis - marginal: 1559. 21 Iunii - Vermerke auf der Rückseite: Privelegium unionis Ihr(er) Kay(serlichen) May(estät) Ferdinandt primi de dato 1559, 21 Iunii vor die Gulich, Cleve, Berg vnd angehorige landen; N° (...); No. 5; 1559: 21 Iunii
Überlieferungskommentar: mit gleicher Bestätigung Kaiser Maximilians II. von 1566 April 21, in zweifacher Abschrift lose beiliegend
Vermerke: Überschrift: Privilegivm vnionis - marginal: 1559. 21 Iunii - Vermerke auf der Rückseite: Privelegium unionis Ihr(er) Kay(serlichen) May(estät) Ferdinandt primi de dato 1559, 21 Iunii vor die Gulich, Cleve, Berg vnd angehorige landen; N° (...); No. 5; 1559: 21 Iunii
Überlieferungskommentar: mit gleicher Bestätigung Kaiser Maximilians II. von 1566 April 21, in zweifacher Abschrift lose beiliegend
Urkunde
Ausstellort: Augsburg
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:16 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.1. Landesarchive (Tektonik)
- 1.1.2. Jülich-Berg (Tektonik)
- 1.1.2.12. Landstände (Tektonik)
- Berg, Landstände, Urkunden AA 0047 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Ferdinand [I.], römischer Kaiser, Mehrer des Reiches et cetera, bestätigt auf Ersuchen seines [Schwieger-] Sohnes, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, solange ein Erbe in absteigender Linie vorhanden ist, vorbehaltlich des Kaisers und des Reiches Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen Reichssteuern und anderem. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, [Lands-] Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, den Fortbestand der Landesvereinigung nicht zu behindern. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 40 Mark lottigs goldts, halb an des Kaisers und des Reiches Kammer, halb an den Herzog, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des Reichstatt Augspurg am ein und zwentzigsten tag des Monats Iunii nach Christi Geburt funfftzehen hundert und im neun und funfftzigsten unserer Reiche des romischen im neun unnd zwentzigsten und der andern im drey und dreissigsten. (Archivale)