Peter Burckart und Ehefrau Elsa Öltzin bekennen für sich und ihre Söhne Hans und Burkhard, daß sie auf Lebenszeit zu rechtem Ehrschatz von Ital Humpis d.Ä. zu Ravensburg das Gut zu Alberberg gepachtet ("bestanden") haben. Die Beliehenen müssen das in gutem Zustand halten, mit einer Feuerstelle ("hußröchi") und ungeteilt. Das Heu ("blümen") muß in einem Stadel gelagert werden. Sie müssen das Zimmermannswerk unterhalten und dürfen nichts veräußern. Zu rechtem Ehrschatz haben sie 25 fl rh bezahlt. Jährlich entrichten sie als Herrenzins und Hubgeld zwischen Martini und Weihnachten 14 Scheffel Hafer Ravensburger Maßes, auf Martini 30 ß d, und zu den üblichen Zeiten 8 Hühner, 2 Fasnachthennen, 100 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen können sie vom Hof vertrieben werden. Die Lehenherrschaft kann jederzeit Boden zum Anlegen von Weihern oder anderen Zwecken aus dem Hof entnehmen. Es entscheiden dann vier ehrbare, von beiden Parteien ernannte Männer über den Schadenersatz bzw. Minderung der Pacht. Bei Abgang muß der Hof mit Heurichte zurückgelassen werden. Siegler ist Leibherr Burckarts.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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