Zwischen den Brüdern Friedrich und Reinhard von Gemmingen zu Fürfeld und Bonfeld als "dorffsherren und obrigkeit" einerseits sowie ihren Untertanen und der Gemeinde zu Eschenau andererseits wird zur Beilegung beiderseitiger Differenzen folgender Vertrag geschlossen: [1.] Dem Lagerbuch von 1573 gemäß besteht für die Untertanen eine unbestrittene ganzjährige und ungemessene Fronpflicht mit Hand und Pferden. Die Gemeinde hat gebeten, diese "civiliter und dem alten herkommen gemeß mit solcher moderation und beschaidenheit, auch nicht ausser, sondern inner dem begriff der vogtey Eschenau zu gebrauchen, damit sie an bestellung ihrer velder und weinbergen nicht gehindert und mit ungebürender übermaß beschwehrt würden, mit anzeig, daß vor alters der frohn einen gemeinßman daß jhar hindurch nit wol über fünff oder sechs tag erlangt". Künftig sollen Söldner und Handfröner dem Gut Eschenau jährlich vierzehn Tage ohne "einiche cost oder lohn dienen", die Bauern aber, die Pferde halten, acht Tage ohne Ersatz von Kost und Futter; außerdem schuldet jeder von ihnen jährlich einen Pferdedienst nach Fürfeld und nach Bonfeld, wozu von der Herrschaft "zimblich zu essen und zu trincken, auch zu mittag zum außspann uff jedes pferd ein invel und deß nachts ein symmerin habern geraicht werden". [2.] Zusätzlich sind die Untertanen zur Jagdfron verpflichtet; dabei gibt die Herrschaft jedem "ein viermeßlein wein, sodann acht persohnen einen laib brot von fünf pfunden". [3.] Das "bottenlauffen" wird pro Meile mit 6 Kreuzer belohnt. [4.] Wer zwei oder mehr Häuser besitzt, muss von jedem dienen, kann den Dienst aber auch "bestender und haußsäßen" leisten lassen. [5.] Der Frondienst beginnt mit der Frühglocke und endet mit der Abendglocke; jeder soll dabei dermaßen treulich arbeiten, "alß wann es ihr aigene arbeit anbelanngt". [6.] Wer nicht pflichtgemäß arbeitet, dem wird "solcher tag nit allein nit uffgeschnitten", sondern er muss obendrein mit Strafe rechnen. Halbe Frontage werden nur zur Hälfte verrechnet. Die Verrechnung läuft von Cathedra Petri [= 22. Februar] bis Cathedra Petri. [7.] Nicht in Anspruch genommene Frontage sind der Herrschaft gemäß der örtlichen Lohnordnung mit Geld zu vergüten, "auch solche für halb sommer- und halb wintertag gerechnet werden". [8.] Falls über kurz oder lang ein "adenliche haußhaltung alhie zu Eschenau angestellt, sollen alßdann die bauren sambtlich dem alhier wohnenden junckern oder frawen uff gmeinen, der bauren verlaag daß jhar zwo gutschennfuhr über lannd, wohin man dero uff fünf oder sechs meil wegs ungefehrlich begehren wird, leisten"; dabei werden Verpflegung, Futter, Nägel und Eisen ersetzt. [9.] Alle sonstigen Fuhren und Arbeiten sind den Gemeinsleuten gemäß der örtlichen Lohnordnung mit Geld zu vergüten. [10.] Über den Zuzug fremder Ehepaare entscheidet die Herrschaft allein. Wenn ein Bürger oder Bürgerskind, ob Mann oder Frau, auswärts heiratet, darf der fremde Partner zuziehen, ohne Einzugsgeld zu bezahlen, jedoch dürfen damit den "dorffsjunnckern kein unannembliche underthonen uffgetrungen" werden. Den Einwohnern und ihren Kindern ist es bei Strafe verboten, ohne Wissen und Willen der Dorfherrschaft nach auswärts zu heiraten. [11.] Ihr eigenes Gewächs dürfen die Untertanen das ganze Jahr über ohmgeldfrei (umbgelltsfrey) ausschenken; von dem, was sie dazukaufen und einlegen, sind von jedem Eimer 2 Maß Ohmgeld zu entrichten. [12.] Den "gassen- und fleckhenwirthen" ist es mit Rücksicht auf den "gastwirth" nicht erlaubt, jemanden zu beherbergen oder den Gästen außer Käse und Brot "essende speisen vorzutragen oder uffzusetzen". [13.] In Einklang mit dem Lagerbuch von 1573 werden Abzug und Nachsteuer nur dann erhoben, wenn Untertanen in Herrschaften wegziehen, die keinen freien Zug nach Eschenau gewähren. [14.] Wald- und Feldbußen stehen der Herrschaft zu, jedoch soll der Frevler verpflichtet sein, den, den er geschädigt hat, abzufinden. Mit dieser Vereinbarung sind alle "diejennige unbescheidenheiten und excess, so von etlichen gemeinßleuthen beiwehrendem streit verüebt und begangen, uff beschehene abbitt per amnistiam hiemit uffgehebt und gantz verzigen".