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Enthält: Bei dem Streit stehen sich zwei Gruppen von Gemeindemitgliedern gegenüber: als Kläger Christian Schumacher, Sebastian Binsfeldt, Henrich Kaymer, Merten Höttelt, Johann Binsfeldts Witwe und Johann Becker / auf der Seite der Beklagten Wilhelm Becker, Wilhelm Gürtzenich, Johann Becker, Wilhelm Kaymer, Giehl Binsfeldt, Theiß Bütgen, Henrich Binsfeldt, Servatius Kincks, Wilhelm Mercken, Michael Becker, Wilhelm Höttelt, Henrich Höttelt, Henrich Kincks, Witwe Kaymers und Henrich Prick. Die Kläger bringen vor, dass man bei der letzten Holzversteigerung ("bey der Kertzen zum Kauff außgesetzt") von 30 halben Morgen Schlagbusch unter Hofkammerrat Kylman am 18.10.1724 vereinbart hatte, dass das Holz, das der einzelne ersteigerte, nachher untereinander gleichmäßig geteilt und bezahlt werden sollte (d. h. dass man untereinander handeln konnte, so dass jeder einen, seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechenden, aber ungefähr gleichen Anteil erhielt). Nachdem alle ihre proportionsgemäßen Schreibgelder (Einschreibegebühren) gezahlt hatten, weigerte sich die Gruppe um Wilhelm Becker jedoch, Anteile wieder herauszugeben und wollte alles für sich behalten. Christian Schumacher für die Geschädigten wendet sich daraufhin an das Gericht, um die Einhaltung des Vertrags durch ein Gerichtsurteil durchzusetzen. Am 13.2. findet die erste Gerichtsverhandlung vor dem Amtmann Philipp Jacob Moss statt. Die Beklagten lenken größtenteils ein. Nur Wilhelm Becker und Wilhelm Gürtzenich bestreiten die Abmachung. Becker bietet jedoch von seinen sieben halben Morgen, die er ersteigerte, drei halbe Morgen gegen bares Geld zum Kauf an. Der Prozess konzentriert sich daraufhin auf Becker und Gürtzenich als Beklagte. Die Gegenseite fordert - weil die Sachlage klar zu ihren Ungunsten steht -, dass sie sich eidlich darauf verpflichten lassen, vor Gericht die Wahrheit zu sagen und einer gerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten ("juramentum litis decisorium aufzuerlegen"). Das Gericht, gemäß dem Rat eines Unparteiischen, gibt dem statt. Sie erhalten 24 Stunden Zeit für eine Antwort. Das Dekret wird ihnen am 20.2. bekannt gegeben und sie werden auf den 23.2. zur Vereidigung geladen. Hier erscheint nur Wilhelm Becker und erklärt sein Einlenken. Er verzichtet auf den Eid und lässt freiwillig die Holzverteilung zu. Am 26.2. ist Wilhelm Gürtzenich an der Reihe. Bei ihm kommt erschwerend hinzu, dass er zuvor eidlich versichert hatte, sich nicht in die Vereinbarung eingelassen zu haben und sich auch nicht einlassen zu wollen. Damit man ihn oder seine Nachkommen nicht des Meineids bezichtige, gibt auch er der Holzverteilung ohne Vereidigung nach. Dass der Vertragstext bei der Urteilsfindung offenbar nicht vorlag, veranlasst das Gericht, wiederum auf Rat des unparteiischen Rechtsgelehrten, dazu, die Gerichtskosten beiden Parteien aufzuerlegen - sie sollen sich darüber vergleichen. Wilhelm Mercken beklagt sich noch, dass ihn am Tag der Versteigerung, dem 18.10.1724, als er zum Schöffen Wolters gekommen war, um eine halbe Maß Bier zu holen, Wilhelm Gürtzenich, der dort zu Gelage saß, als "der Rabuller von Müthrath" beschimpft habe, weil er das Holz für den Landboten eintreibe. Man solle ihm kein Bier zapfen. Seine Eingabe wird jedoch, weil sie mit der Sache nichts zu tun hat, nicht ins Protokoll aufgenommen.