Der Kläger strengt das Verfahren an, nachdem ihm von Haus Nordkirchen die Leistung von Spanndiensten als Leibeigener abverlangt worden war. Er erklärt dagegen, sein Hof (Schepers Hof in Nordkirchen, Hochstift Münster) sei dem Abt von Werden lehensrührig, der Herr von Nordkirchen habe nur das dominium utile, er aber sei Pächter des Hofes und müsse außer der Pacht keine Leistungen erbringen, da auch keine persönliche Leibeigenschaft gegeben sei. Er wendet sich gegen den von Nordkirchen beim Münsterschen Hofgericht erhobenen Anspruch, seine Freiheit zu beweisen. „Jeder Mensch ist von natur frey, und in dubio streitet die Vermuthung pro Libertate, nicht aber pro Servitute - diese letztere muß bewiesen werden.“ Er sei dennoch vor das Hofgericht geladen worden, habe darauf vom Werdener Lehenshof Herausgabe der entsprechenden Angaben erbeten und diese auch zugesagt erhalten, sie aber bislang nicht erhalten, so daß er sich wegen eines entsprechenden Mandates an das RKG wendet. Der Beklagte, der die Lehensabhängigkeit des Hofes von der Abtei Werden bestätigt, verwahrt sich gegen das Mandat. Obwohl der Kläger als bloßer Pächter mit seinen Forderungen von der Lehenskammer hätte abgewiesen werden können, habe man sich alle Mühe gegeben, bisher aber die entsprechenden Unterlagen noch nicht finden können. Sie seien ihm also nicht willentlich vorenthalten worden. Mit Urteil vom 23. Januar 1792 wurde dem Beklagten eine Frist gesetzt, sich zu den Rezessen des Gegners zu äußern. Mit Urteil vom 12. Mai 1794 kassierte das RKG das Mandat und erlegte dem Kläger die gegnerischen Prozeßkosten auf. Über deren Höhe wurde im folgenden verhandelt. Am 11. Juli 1798 erging ein Exekutionsmandat an die kreisausschreibenden Fürsten, das am 17. Juli 1798 auf die Münstersche Regierung umgeschrieben wurde.