Christian G. zu Orttenburg verfügt letztwillig: 1. Sein Leichnam soll schnellstens still und bei der Nacht auf dem Wasser oder auf dem Land nach Passau in die St.-Sixten-Kapelle am Dom in das alte Orttenburgische Erbbegräbnis gebracht werden, zumal er mit dem Domkapitel wegen des täglichen Gottesdienstes mit dem Domkapitel einen Vergleich getroffen hat über die vergessene Ortenburgische milde Stiftung. Die Ankunft soll vor der Stadt gegen Abend zu sein, wo sie der Benefiziat der Ortenburgischen Stiftung zu empfangen hat mit 6 Windleuchten, 6 oder 8 seiner Bediensteten haben den Leichnam zur St.-Sixt-Kapelle zu tragen. Sofort nach seinem Ableben ist daher ein Schifflein zu besorgen und alles vorzubereiten. Die Kapelle ist ganz mit schwarzem Tuch zu umziehen und soll ein ganzes Jahr so behängt bleiben. Am Tag nach der Bestattung sind 2 gesungene Hochämter zu zelebrieren, desgleichen zum 7. und 30. Tag, dazwischen sind auch im Dom auf 2 Seitenaltären immer eine Messe nach der andern zu lesen und die Domherrn dazu einzuladen, die sich im Vertrag erbötig gemacht haben, bei 3 Gottesdiensten zu erscheinen. Nach jedem Gottesdienst sind als kleine Spenden 50 fl zu verteilen. Vom Tag seines Abscheidens an sind 1000 Messen für seine Seele zu lesen, das meiste von den Medicanten-Orden, nämlich von den Franziskanern zu Amberg 300, von den Kapuzinern zu Passau 300, von den Franziskanern zu Passau 300 und die restlichen 100 von gottesfürchtigen, guten Laienpriestern. Nach seiner Abführung oder wenn seine Dienerschaft von Passau wieder zurück ist in Amberg, oder wo er sonst verstorben ist, sind in der Pfarrkirche die Vigil und dann die gewöhnlichen 3 Gottesdienste zu halten, wobei auch hier jeweils 50 fl als Spende ausgeteilt werden sollen, wobei die Armen zu ermahnen sind, dass sie fleißig für sein Seelenheil beten. Mit Lichtern an der Bahre ist nicht zu sparen, sie gehören nachher der Pfarre. Bei allen Gottesdiensten hat die gesamte Dienerschaft in Trauer zu erscheinen, nämlich in schwarzem Tuch mit langen Mänteln, langen Bändern auf den Hüten, die Vornehmen aber etwas besser, die Frauen nach täglichem Brauch mit schwarzem Zeug und weißem Schleier; alles Zeug verbleibt ihnen. 2. Da er keine Leibeserben hat, wäre der einzige Blutsverwandte G. Georg Philipp der rechtmäßige Erbe. Dieser habe sich aber so schändlich ihm gegenüber verhalten und ihm sogar den Tod angedroht, wie beiliegende originale Schreiben zeigen, dass er nicht als Erbe in Frage kommt, sondern, sofern er Kinder und vor allem Söhne hätte, diese, wobei der Älteste nach seinem Vater die Grafschaft, die Lehen und vielleicht etwas vom Eigengut erhält, den übrigen aber das Allodialgut zukommt, das sie sich zu teilen haben werden. (Dazu spätere Randbemerkung: weil dieser sich mit ihm ausgesöhnt hat, ist diese Bestimmung bis auf die Sonderregelungen hinfällig!). Da seiner Gemahlin die heiratlichen Ansprüche und das Wittum auf der Herrschaft Neydegg verschrieben sind, soll ihr diese übergeben werden. Sein Anteil an der Herrschaft Söldenau soll nach Leistung nachgenannter Legate den vorgenannten Erben zur Erziehung und für Reisen sowie für einen geschickten gottesfürchtigen Hofmeister aufgewendet werden. Die liegenden, eigentümlichen Güter, die er jetzt hat oder noch erwerben wird, sind mithin sein Anteil an der Herrschaft Söldenau, die sein Neffe und er zu gleichen Unkosten an sich gebracht und gekauft haben, mit allen Gütern und Grundstücken sowie Zehnten, dann die Herrschaft Neydegg mit aller Zugehörung, schließlich alle Fahrnis, ausgenommen gewisse Legate, im Haus der kurfürstl. Statthalterei in Amberg, außer dem, was seine Gemahlin zum täglichen Gebrauch benötigt, und im Schloss Neu-Orttenburg, ausgenommen den Fuchs im Mayrhof, der zur Verfügung seiner Gemahlin steht, und im Schloss Neydegg, hier aber auch zur Verfügung seiner Gemahlin auf Lebenszeit, doch darf davon nichts weggebracht werden. 3. Seinem Neffen G. Georg Philipp wird, obwohl er sich um das Erbe gebracht hat, auf Drängen der Verwandtschaft doch sein ganzes Tafelsilber vermacht, das aus folgenden Stücke besteht: ein großes, ganz vergoldetes Handbecken mit Kanne, ein weißes mit getriebenen hohen Rosen, ein oblonges vergoldetes Handfass und "Khandten", 2 Dutzend große, ganz glatte Tafelschüsseln, jede zu 5 Mark, und 4 Dutzend gleichartige Teller dazu, 1 Dutzend ganz glatte kleinere Schüsseln, alles mit Ortenburger Wappen verziert, 4 hohe gleiche Tafelleuchter und 2 Salzfässer mit Schüsseln, alles in getriebener Arbeit, 1 Dutzend weiße, 1/2 Maß große gleiche Becher, 2 silberne Unterhalt- oder Kredenzschalen, 1 Dutzend Konfektschalen, weiß, von getriebener Arbeit, 1 Dutzend Tafellöffel und 1 Dutzend Messer und Gabeln mit silbernen Schalen, 1 vergoldete 1 1/2 Maß große Flasche. Alles andere Silberzeug verbleibt seiner Gemahlin. Dieses Silberzeug hat stets beim Schloss Alt-Orttenburg zu bleiben und kein Graf darf davon etwas einschmelzen oder weggeben, vielmehr ist jeder gehalten, es jährlich um wenigstens 50 fl, zu vermehren. Dies gilt nur, solange ein Graf von Orttenburg vorhanden ist, dann ist wie mit dem anderen Eigentum zu verfahren. Dann die besten Gemälde in seinem Wohnzimmer und in der Tafelstube im Statthalterhof, während das andere Mobiliar dorthin gehört. Alle Bücher in und außerhalb der Garderobe, vom besten Gewehr was gefällig, das beste Pferd aus dem Reitstall mit allem Zubehör. Um das Haus und seinen Splendor zu erhalten, möge der Neffe G. Georg Philipp auch darauf achten, dass bei mehreren Söhnen nur der Älteste sich verheirate und die anderen 10 Jahre warten, erst wenn in dieser Zeit keine männlichen Erben da sind, sollen die jüngeren Söhne heiraten, da sonst das Hausvermögen gemindert wird. 4. Da seiner Gemahlin, G. Maria Catharina, geborene G. Fuggerin, laut Heiratsabmachung 1000 fl jährliches Wittum, 3000 fl Heiratsgut, 3000 fl Widerlage, 1000 fl Morgengabe und 1000 fl für die Fahrnis, mithin eine jährliche Pension von 1400 fl auf der Herrschaft Neydegg verschrieben sind, hat es damit seine Bewandtnis und kann sie diese Pension bis zu ihrem Lebensende genießen. 5. Da nach dem Ableben seiner Gemahlin die Söhne seines Neffen G. Geörg Philipp nach Erfüllung der Legate alles erben, haben sie seiner mit Dankbarkeit zu gedenken. Darum werden sie ermahnt, durch Uneinigkeit nicht den Bestand und das Ansehen des Hauses zu mindern und vor allem die Erbeinigung zu beachten und zu beschwören, insbesondere sich als mahnendes Beispiel für den Niedergang eines Hauses die widerspenstige Haltung des G. Joachim gegenüber dem fürstlichen Haus Bayern vor Augen zu halten, da dieser von aller Welt im Stich gelassen wurde. Dennoch müssten sie aber auf die Freiheiten und Rechte sowie Gerechtigkeiten der Grafschaft stets bedacht sein. 6. Sollte aber der Neffe G. Georg Philipp keine männlichen Erben haben oder nur Töchter, so kommt diesen nur sein Anteil an der Herrschaft Söldenau zu und alle eigentlich den Söhnen zugedachte Fahrnis, aber erst wenn sie erwachsen und zum Ausheiraten sind, wobei sie sich nicht unter ihrem Stand verheiraten dürfen und alle folgenden Legate zu erfüllen haben. 7. Die Herrschaft Neydegg, von der seine Gemahlin nichts veräußern darf, bleibt davon unberührt und fällt bei seiner Gemahlin Tod seinem Vetter Franz Leopold G. von Salmb und Neüburg am Ihn und dessen Nachkommen zu, desgleichen sein Anteil an den Landgütern Neydegg und Eglhaimb. Dafür hat er seiner dankbar zu gedenken und ist verpflichtet auf die Sepultur, die täglichen und ewigen Messen in Passau und auf die verordneten Benefiziaten sorgfältig zu achten, Unterlassungen dem Domkapitel und dann erst dem Bischof zu melden, notfalls dem Kurfürsten von Bayern als Expektanten auf die Grafschaft Orttenburg. 8. Für den Fall, dass sein Neffe G. Geörg Philipp auch keine Töchter hat, hat sein Anteil an der Herrschaft Söldenau sowie seine gesamte fahrende Habe und liegende wie stehende Güter dem genannten G. Franz Leopoldt von Salm und dessen Nachkommen zuzufallen. 9. In einer eisernen Truhe liegt eine Sume von .... (freigelassen!), die gedacht ist zur Wiedereinlösung der von G. Friderich Casimir unbefugt von der Herrschaft Söldenau veräußerten Hofmarken, Güter und Stücke, um die er seit 4 Jahren beim kurfürstlichen Hof und der Regierung tätig ist, so wie es die Erbeinigung vorschreibt. Sollte er bei seiner Lebzeit dies nicht erreichen, so muss sein Neffe G. Geörg Philipp alles daran setzen. Die vorhandene Summe darf zu keinem anderen Zweck gebraucht werden, es muss daher dieses Geld bei der Reichsstadt Regensburg in Depot gegeben werden. 10. Die nach seinem Tode verbleibende Barschaft, ebenfalls etliche tausend Gulden, sind zur Bezahlung des Begräbnisses und anderer Notdurft zu verwenden. Folgende Legate ad pias causas sind zu erfüllen: 1. Den Franziskanern zu Amberg für die täglich gelesenen Messen und andere Bemühungen für ihn auf 10 Jahre jährlich 100 fl, wobei er schon 1582 diesen Betrag gab, mit der Auflage, nach seinem Ableben in diesen 10 Jahren jede Woche für ihn 2 Messen zu lesen und jährlich ein Seelamt zu halten. 2. Sollte der in Salzburg bestellte und für die S. Sixt-Kapelle in Passau angefertigte Altar noch nicht verfertigt sein bei seinen Lebzeiten, so ist darauf zu achten, dass der Steinmetz und Bildhauer Pernögger in Salzburg diesen fertigstellt und der ihm noch gebührende Rest bezahlt wird. 3. Den Patres s. Francisci de Paula für die neue Kirche für einen Altar 1000 fl; diese sind bei einem sichern Gut anzulegen, doch jederzeit greifbar; solange sie die Zinsen davon beziehen, sollen die monatlich für seine Seele eine Messe lesen. Der Altar soll das Ortenburger Wappen zeigen. 4. Für eine silberne Ampel vor dem Choraltar in der Pfarrkirche St. Martin in Amberg 500 fl, die nicht nur an Festtagen, sondern immer vor dem Allerheiligsten brennen soll. 5. In der Kirche St. Lorenz in Anzenkhürchen, zur Herrschaft Neydegg gehörig, für einen neuen Choraltar 150 fl. Dieser ist innerhalb eines Jahres nach seinem Ableben anzufertigen. 6. Für die Klosterkirche zu St. Saluator für die beiden Seitenaltäre, die vom Bildhauer bloß aufgerichtet, aber noch nicht gefasst wurden, für die Vergoldung 300 fl, wobei mit dem Gold nicht gespart werden soll, worüber der Prälat zu urteilen hat. 7. Für die St. Martins-Pfarrkirche, die keine einzige saubere Fahne besitzt, ist eine anzufertigen, darinnen eine Figur mit Gold und Seide gestickt, am Rande seidene Fransen und Quasten mit Gold vermischt, nach dem ihm vom Dechant überschickten Muster, auf 3 Stangen, die dem Vernehmen nach mit dem Kreuz schon vorhanden sind, nach Anweisung des Dechants, falls er nicht schon bei Lebzeit diese herstellen hat lassen. Die gemeinen Legate: 1. Allen Dienern, Mann und Weib, sind die Besoldungen bis Jahresende ihres Einstands völlig auszuzahlen und dazu noch ein ganzer Jahreslohn; dafür haben sie für ihn zu beten und jede Person 3 Messen für seine Seele lesen zu lassen. 2. Der Stallmeister Lefer erhält neben seiner völligen Jahresbesoldung ein Pferd aus dem Reitstall mit ganzer Montur. Nach seinem Ableben hat er seiner Gemahlin weiterhin zu dienen, die Überführung und das Begräbnis zu veranlassen in der Art, wie eingangs angeordnet; dafür erhält er eine ganze Jahresbesoldung, er soll seiner gedenken und die Dienerschaft zur Dankbarkeit ermahnen. 3. Der Kammerdiener Hanß Jacob Gärttler, den er als Kind aufgezogen hat und der ihm treu diente, erhält über seine Besoldung hinaus 190 fl, einen Klepper aus dem Reitstall mit völliger Montierung, zugleich die Ermahnung, nicht liederlich zu sein, sondern sich haussässig zu machen und seiner zu gedenken. 4. Der Page Chrüstoph Schwoll, sollte er noch bei ihm sein, obwohl er nicht sehr fleißig war, soll zur Abdankung und Ausmusterung 100 fl und einen Klepper aus dem Reitstall mit völliger Montierung erhalten. 5. Kammerdiener und Page sind befugt, zu gleichen Teilen alles hinterlassene Weißzeug, Leinwand, Gewand und Kleider, außer dem schwarzen Brokat- und dem allerfeinsten Weißzeug, das ihm angelegt werden soll, und eines mittleren, jedoch noch guten Kleides, das dem ebenfalls bei der Kammer bedienten Andree Laggan zufallen soll, falls er noch im Dienst ist. 6. Dem Vater des Kammerdieners, Andre Garttler, seinem alten Trompeter, soll zu Neu Orttenburg weiterhin ein Unerhlt gewährt werden; damit er sich eine Zubuße schaffen kann, erhält er 100 fl. 7. Der Hausmeiser z Neu Orttenburg und sein Weib sollen für die treuen Dienste 100 fl erhalten, die der Hausmeisterin auch nach dem Ableben ihres Mannes verbleiben. 8. Der Bote Hanß Vlrich soll, weil er so lange ohne Besoldung zugewartet hat, 50 fl erhalten. 9. Allen Bediensteten bleiben ihre gut gefertigten Abschiede und die Trauerkleider. Für alle diese Legate und die Überführung soll, wenn nicht genug Bargeld vorhanden sein sollte, dies aus den Einkünften seines Anteils an der Herrschaft Söldenau genommen werden. Dazu Nachtrag am Rand: Dem kurf. Rat Ferdinand Franz Strumer, der ihm bei 3 Reluitionen und damit dem gräfl. Haus so geholfen hat, sind als Geschenk 200 Dukaten zu geben und ein Reitpferd. Das Testament wurde eigenhändig geschrieben. S und US: C. G. z. Orttenburg mppria., Wolf Jacob Neumair von Ettmaßdorff; J. Jacob Kramer, churfürstl. Regiments Rat mppria.; J. Fortunat Diez v. Weidnberg, churfürstl. Reg. und Oberpfälz. Camerrhat mppria.; Ph. Gottfridt von Hitschen mp.; Johann Baptista Mayer mpria.; Martin Christoff Metzger Med. Dr. Acad . Cur. mppria. Beiliegend geöffneter Umschlag mit Vermerk, dass die unterfertigten und von der Regierung als Kommissare abgeordneten Räte das Testament von Hr. Christian G. von Orttenburg, kurf. Geheimen Rat, Kämmerer und Statthalter der Obern Pfalz, verschlossen übernommen haben zur Aufbewahrung. Amberg 11 septembris 1684.; S und US: J. Fortunat Diez v. Weidnberg mpria., Ph. Gottfridt von Hitschen mp., Ferdinandt Franz Strumer, B. Teloe mppria. S: G. Christian