Zehntstreit, Durchsetzung des RKG-Urteils. Die Appellation richtet sich gegen eine Entscheidung des Deutschordensmeisters, mit der er gegen Einwände der Appellanten eine Zehnt-Ordnung vom April 1754 bestätigte, in der festgelegt wurde, daß von allem zehntbaren Land Zehnt gegeben werden müsse, also auch von den ”Grundbiern“ (= Kartoffeln). Die Appellanten wenden ein, der Zehnt sei seit alters her auf bestimmte Früchte begrenzt, sie müßten auch z. B. von Weißkohl (Kappes) und weißen und gelben Rüben keinen Zehnt geben. Diese Regelung sei 1751 nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Der Kartoffelanbau werde erst seit etwa 30 Jahren betrieben, Zehnt davon könne kein altes Recht sein, und 30 Jahre lang sei er nicht gehoben worden. Sie erklären, die Kartoffeln würden im Brachfeld angebaut, so daß dem Zehntinhaber kein Schaden entstehe, er vielmehr davon profitiere, da der Ertrag des anschließend angebauten Winterweizens seit Einführung des Kartoffelanbaus gestiegen sei. Sie erklären, vor Einführung der Neuerung nicht gehört worden zu sein; die in der Zehntordnung enthaltene und offenbar auf Angaben der Zehntherren zurückgehende Behauptung, der Kartoffel-Zehnt sei allgemein verbreitet und anerkannt, sei unrichtig. Die Appellaten verweisen dagegen darauf, gerade weil der Kartoffelanbau neu eingeführt worden sei und in letzter Zeit stark zugenommen habe, müsse dieser Neuerung in der Zehnt- Ordnung Rechnung getragen werden, wie dies auch in benachbarten Territorien geschehen sei. Sie bestreiten, daß dem von den Appellanten angeführten Spruch von 1751 ein förmliches Gerichtsverfahren vorausgegangen sei. Da der Zehnt auch in protestantischen Territorien gehoben werde, müsse dessen Bewilligung ein landesherrliches Regal sein, so daß die Untertanen keine Verjährung anführen könnten. Hundting stehe völlig unter Deutschordensjurisdiktion, Rollingen dagegen unter gemeinschaftlicher Jurisdiktion des Deutschen Ordens und des Freiherrn von Kerpen, so daß zwischen beiden rechtlich zu unterscheiden sei und beide nicht gemeinsam vorgehen könnten. Die Zehnt-Verordnung sei inzwischen rechtskräftig, eine Appellation gegen einen sie bestätigenden Bescheid nicht zulässig. Am 17. Juli 1758 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Die Appellaten forderten dann Executoriales zur Durchsetzung des Urteils. Darüber wurde im folgenden verhandelt. Am 10. Mai 1760 erließ das RKG das erbetene Mandatum de exequendo. Am 23. Dezember 1760 wurde Lic. Weylach aufgegeben, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Das Protokoll schließt nach weiteren Anträgen mit einem Completum-Vermerk vom 13. Juli 1761.